Stationäre und ambulante Pflege - Pflegepflichtversicherung
 
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Stationäre und ambulante Pflege

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Stationäre Pflegeinrichtungen sind in § 71 SGB XI definiert. Unter die Definition des SGB XI fallen Einrichtungen, die selbständig wirtschaftend sind und der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Fachkraft liegen. Unterschieden wird zwischen ganztägiger Unterbringung (vollstationär) oder Pflegeangeboten, die nur während des Tages oder nachts angeboten werden (teilstationär).


Ausdrücklich ausgeschlossen sind Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Einrichtungen, die der medizinischen Behandlung, Vorsorge oder Rehabilitation dienen (Krankenhäuser). Leben Sie in solch einer Einrichtung und werden Pflegebedürftig, kann keine Leistung nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden.



Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege wird im § 71 SGB XI definiert. Unter vollstationärer Pflege versteht man die dauerhafte und anhaltende Unterbringung in einer Einrichtung der stationären Pflege. Vordergründiges Ziel der Heimunterbringung ist es für Personen, die nicht in der Lage sind einen eigenen Haushalt zu führen, Betreuung rund um die Uhr zu gewährleisten. Wird diese Pflege ganztägig angeboten, spricht man von vollstationärer Pflege. Einrichtungen der stationären Pflege sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Fachkraft betreut untergebracht und verpflegt werden können.



Ambulante Pflege

Damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können besteht in der Pflegeversicherung der Grundsatz "ambulant vor stationär." Wenn es möglich ist, sollte eine Pflegeleistung im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erbracht werden. Man spricht dann von ambulanter Pflege.


Bei der ambulanten Pflege stehen Ihnen die Pflegesachleistung (in Form eines professionellen Pflegedienstes), das Pflegegeld (eine Geldleistung) oder eine Kombination aus beidem zur Verfügung. Im Pflegeversicherungsgesetz ist auch hier ein Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung vorgesehen.


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