Wann spricht man von Pflegebedürftigkeit? Wer stellt diese fest?
Werden Sie pflegebedürftig, müssen Sie einen formlosen Antrag bei der für Sie zuständigen Pflegekasse stellen. Hier wird geprüft, ob Sie formell ein Recht auf Leistungen aus der Pflegekasse haben, d.h. fünf Jahre Mitglied in einer Pflegepflichtversicherung gewesen sein. Hier werden Zeiten der Familienversicherung berücksichtigt, ggf. müssen Sie warten, bis diese fünf Jahre erreicht sind. Erfüllen Sie die formellen Bedingungen, beauftragt die Krankenkasse den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung.
Die Pflegestufen werden nach den Zeiten bemessen, die der Pflegebedürftige Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Benötigen Sie weniger als fünfundvierzig Minuten Hilfe täglich, können keine Hilfen gewährt werden.
Härtefallregelung: Personen in der Pflegestufe III können den doppelten Pflegesatz bekommen, wenn sie Dauerhaft durch zwei Personen betreut werden müssen, z.B, übergewichtige Personen, die umgebettet werden müssen oder demente Patienten.
