Pflegestufen

Wann spricht man von Pflegebedürftigkeit? Wer stellt diese fest?


Werden Sie pflegebedürftig, müssen Sie einen formlosen Antrag bei der für Sie zuständigen Pflegekasse stellen. Hier wird geprüft, ob Sie formell ein Recht auf Leistungen aus der Pflegekasse haben, d.h. fünf Jahre Mitglied in einer Pflegepflichtversicherung gewesen sein. Hier werden Zeiten der Familienversicherung berücksichtigt, ggf. müssen Sie warten, bis diese fünf Jahre erreicht sind. Erfüllen Sie die formellen Bedingungen, beauftragt die Krankenkasse den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung.


Die Pflegestufen werden nach den Zeiten bemessen, die der Pflegebedürftige Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Benötigen Sie weniger als fünfundvierzig Minuten Hilfe täglich, können keine Hilfen gewährt werden.


  • Pflegestufe I
    Erheblich Pflegebedürftig: Wenn jemand mehr als 46 Minuten Pflege und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, wie z.B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität (Grundpflege) benötigt wird die Pflegestufe I festgestellt.

  • Pflegestufe II
    Schwerpflegebedürftig sind Personen, die mindestens drei Stunden Pflegebedürftig sind, davon mindestens zwei Stunden täglich in der Grundpflege.

  • Pflegestufe III
    Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden in der Grundpflege Pflegebedarf haben. Der Pflegebedarf muss jederzeit "rund um die Uhr" bestehen.

Härtefallregelung: Personen in der Pflegestufe III können den doppelten Pflegesatz bekommen, wenn sie Dauerhaft durch zwei Personen betreut werden müssen, z.B, übergewichtige Personen, die umgebettet werden müssen oder demente Patienten.


Pflegesätze

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