Pflegetagegeldversicherung

Auszug aus den Bedingungen


Die Pflegetagegeldversicherung zahlt unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten einen festgelegten Tagessatz, der je nach erreichter Pflegestufe in graduellen Abstufungen zur Auszahlung kommt.


Versicherter Tagessatz Auszahlungsbetrag in Pflegestufe III Auszahlungsbetrag in Pflegestufe II Auszahlungsbetrag inPflegestufe I
50,- € 50,- € 30,- € 15,- €

Es wird für die nachgewiesene Dauer der Pflegebedürftigkeit nachträglich entsprechend der Vorlage der Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit gezahlt.


Bei der Absicherung eines festen Tagessatzes kann eine Problematik in den sich fortentwickelnden Kosten stecken. Steigen die allgemeinen Pflegekosten, der versicherte Tagessatz aber bleibt auf dem einmal festgesetzten Niveau, entstehen im Laufe der Jahre wieder neue Lücken, die Sie mit eigenen Mitteln aufzufüllen haben.


Nur wenige Versicherer bieten auch für die Pflegetagegeldversicherung eine Anpassung des ursprünglich versicherten Tagessatzes an die zukünftig steigenden Pflegekosten an.


So bietet ein Versicherer beispielsweise folgende Regelung:


Das versicherte Pflegetagegeld steigt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Abständen von fünf Jahren um jeweils 20 % des unmittelbar vor Vollendung des 65. Lebensjahres versicherten Pflegetagegeldes, bis zum Alter von 95 somit auf insgesamt 240 %.


Alter der versicherten Person Auszahlungsbetrag in Pflegestufe III Auszahlungsbetrag in Pflegestufe II Auszahlungsbetrag in Pflegestufe I
bis 65 50,- € 30,- € 15,- €
ab 65 60,- € 36,- € 18,- €
ab 70 70,- € 42,- € 21,- €
ab 75 80,- € 48,- € 24,- €
ab 80 90,- € 54,- € 27,- €
ab 85 100,- € 60,- € 30,- €
ab 90 110,- € 66,- € 33,- €
ab 95 120,- € 72,- € 36,- €

Zusätzlich beobachtet der Versicherer ständig die Entwicklung des Pflegegeldes für Pflegebedürftige der Pflegestufe III gemäß § 37SGB XI. Erhöht sich das Pflegegeld bietet der Versicherer allen versicherten Nachversicherungsmöglichkeiten ohne erneute Gesundheitsprüfung.


1. Leistungen


Der Versicherer zahlt nach Maßgabe des Versicherungsvertrages im Versicherungsfall ein Pflegetagegeld.


1.1 Art der Leistungen


Das Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung für jeden Tag einer Pflegebedürftigkeit gezahlt.


1.2 Höhe der Leistungen


1.21 Pflegetagegeld


Das Pflegetagegeld beträgt mindestens 1,00 Euro und kann um je 1,00 Euro gesteigert werden. Es wird für die nachgewiesene Dauer der Pflegebedürftigkeit nachträglich - auf Wunsch in Teilbeträgen entsprechend der Vorlage der Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit - gezahlt.


Das versicherte Pflegetagegeld steigt ab vollendetem 65. Lebensjahr um jeweils 20 % des unmittelbar vor Vollendung des 65. Lebensjahres versicherten Pflegetagegeldes, bis zum Alter 95 somit auf insgesamt 240 %.
Ausgehend von einem versicherten Pflegetagegeld von 1,00 Euro ergibt sich somit folgende Leistungsstaffel:


Alter der versicherten Person Pflegestufe III
Euro
Pflegestufe II
Euro
Pflegestufe I
Euro
bis 65 1,00 0,60 0,30
ab 65 1,20 0,72 0,36
     70 1,40 0,84 0,42
     75 1,60 0,96 0,48
     80 1,80 1,08 0,54
     85 2,00 1,20 0,60
     90 2,20 1,32 0,66
     95 2,40 1,44 0,72

Es gilt das vollendete Lebensjahr.


1.22 Beitragsbefreiung


Als zusätzliche Leistung wird Pflegebedürftigen der Pflegestufe III für diesen Tarif der Beitrag erlassen.


2. Beiträge


2.1 Monatliche Raten der Tarifbeiträge


Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge sind in der gültigen Beitragsübersicht enthalten.


2.2 Aufnahmehöchstalter


Das Aufnahmehöchstalter beträgt 60 Jahre.


2.5 Anpassung des Pflegetagegeldes


2.51 Beobachtung der Entwicklung des Pflegetaggeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch- Elftes Buch (SGB XI)


Der Versicherer beobachtet ständig die Entwicklung des Pflegegeldes für Pflegebedürftige der Pflegestufe III.


2.52 Angebot auf Erhöhung des Pflegetagegeldes


Erhöht sich das tägliche Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegestufe III um mindestens 2,50 Euro, bietet der Versicherer allen versicherten Personen


a) die das Aufnahmehöchstalter noch nicht überschritten haben und


b) deren Pflegetagegeld mindestens 10,00 Euro beträgt, schriftlich eine entsprechende Erhöhung des Pflegetagegeldes an, wobei der Erhöhungsbetrag auf volle 2,50 Euro abgerundet wird. Die Erhöhung erfolgt zu einem Termin, der spätestens sechs Monate nach der Anpassung des täglichen Pflegegeldes um mindestens 2,50 Euro liegt. Auch bereits pflegebedürftige Personen erhalten das Angebot, sofern sie das letzte Erhöhungsangebot des Versicherers vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht abgelehnt haben.

Das Angebot kann nur für alle im betreffenden Vertrag versicherten Personen angenommen oder abgelehnt werden.
Es gilt als angenommen, wenn der Versicherungsnehmer den ihm zugeschickten Versicherungsschein nicht innerhalb eines Monats nach Zugang zurückschickt. Auf diese Rechtfolge wird der Versicherer bei Zusendung des Versicherungsscheines nochmals besonders hinweisen.


Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach dem zum Zeitpunkt der Hinzunahme erreichten tariflichen Lebensalter (tarifliches Eintrittsalter) der versicherten Person berechnet.


Als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Erhöhung des Pflegetagegeldes gilt das für die Pflegestufe III festgelegte Pflegegeld von monatlich 665,00 Euro (Stand: 01.01.2002) Das erste Erhöhungsangebot wird abgegeben, wenn das Pflegegeld den Betrag von 741,00 Euro erreicht oder übersteigt; das zweite, wenn das Pflegegeld den Betrag von 818,00 Euro erreicht oder übersteigt; das dritte, wenn das Pflegegeld den Betrag von 895,00 Euro erreicht oder übersteigt usw.


2.53 Vergünstigungen für die Erhöhung des Pflegetagegeldes


Für die Erhöhung des Pflegetagegeldes gelten folgende Vergünstigungen:


a) Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt
b) Der höhere Versicherungsschutz beginnt ohne neue Wartezeiten mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf noch nicht abgeleisteter Wartezeiten nach § 3 MB/EPV 94.


4. Änderung und Ergänzung der Musterbedingungen (MB(EPV 94)


4.1 Der Versicherungsschutz


4.13 Zu § 2 (3) MB/EPV 94: Anmeldung von Neugeborenen


Neugeborene und Adoptivkinder können nur für Tarife angemeldet werden, die für den Neuzugang geöffnet sind.


4.16 Zu § 3 (2) MB/EPV 94: Wartezeiterlass


Die Wartezeit entfällt bei Unfällen.

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