Pflegeergänzung trotz gesetzlicher Pflegepflichtversicherung?

Das Risiko pflegebedürftig zu werden steigt mit zunehmendem Alter.


Von den heute 60 - 70 Jährigen sind nur ca. 2,5 Prozent pflegebedürftig.
Von den heute 85 - 90 Jährigen sind bereits ca. 38 Prozent pflegebedürftig.
Von den heute über 90 Jährigen sind bereits über 65 Prozent auf eine ambulante, oftmals aber auch auf die stationäre Form der Pflege angewiesen.


Vor dem Hintergrund der absehbaren Überalterung der deutschen Bevölkerung wurde 1995 die Pflegepflichtversicherung in Deutschland eingeführt ursprünglich mit längerfristigem Charakter. Leider musste man schon 2001 feststellen, dass die Einnahmen der Pflegepflichtversicherung nicht mehr ausreichten, um die anfallenden Kosten zu decken. Eine problematische Feststellung, da der Bevölkerungsanteil der älteren Menschen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erst noch drastisch zunehmen wird, die statistische Spitze wird um das Jahr 2035 erwartet.


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Bislang konnten Beiträge zur Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 184 Euro geltend gemacht werden. Diese Regelung entfällt zum 01.01.2005. Beiträge zu Pflegezusatzversicherungen sind dann nur noch im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig.


Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Für die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung fällt ebenso wie für die private Krankenversicherung keine Versicherungssteuer an (Art. 29 PflegeVG).


Was leistet die heutige Pflegepflichtversicherung?


Unabhängig ob gesetzlich oder privat, können seit dem 01.04.1995 ,bei häuslicher, teilstationärer Pflege sowie für Kurzzeitpflege Versicherungsleistungen beansprucht werden. Die Pflegepflichtversicherung umfasst bei der Pflege im wesentlichen folgende Leistungen:


Pflege durch Pflegefachkraft Pflege selbst beschafft
Pflegestufe I:     384 € monatlich Pflegestufe I: 205 € monatlich
Pflegestufe II:     921 € monatlich Pflegestufe II: 410 € monatlich
Pflegestufe III: 1.432 € monatlich Pflegestufe III: 665 € monatlich
(in Härtefällen bis zu 1.918 €)  


Erstattet werden auch alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen. Die technischen Hilfsmittel, z.B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt. Sind keine Leihgeräte vorhanden, muss der Versicherte 10 % der Anschaffungskosten selbst bezahlen, maximal aber 25 €. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden bis zu 31 € je Kalendermonat erstattet.


Leistungen bei vollstationärer Pflegebedürftigkeit:
Pflegestufe I: 1.023 € monatlich
Pflegestufe II: 1.279 € monatlich
Pflegestufe III: 1.432 € monatlich
(in Härtefällen bis zu 1.688 €)


Obwohl sich 1.432 € monatlich nach viel anhören zeigt sich bei realistischer Betrachtung, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung bietet. Kosten, die sie nicht übernimmt müssen von den Betroffenen selbst getragen werden.


Bsp.:


Kosten für häusliche Pflege mtl.: 3.600,- €
(4 Stunden täglich a 30,- €)


davon übernimmt die Pflegepflichtversicherung max. : 1.432,- €


verbleibende mtl. Restkosten: 2.168,- €


Bei diesen Beträgen sind die Altersrente, mögliche Zusatzrenten und auch vorhandenes Vermögen relativ schnell aufgebraucht, so dass im Ernstfall zumindest vorübergehend das Sozialamt als Kostenträger einspringen muss.


Sofern die Kinder über ein ausreichend hohes Einkommen oder Vermögen verfügen holt sich das Sozialamt vorgestreckte Gelder bei Ihren Kindern zurück. So stellte der Bundesgerichtshof ( Az. XII ZR 266 / 99 ) fest, dass Kinder zur Zahlung des Unterhalts für ihre Eltern nicht nur das laufende Einkommen, sondern auch ihr Vermögen einsetzten müssen. Bei einem Vermögen von ca. 150.000,- € sei es zumutbar sich über die regelmäßigen monatlichen Zuzahlungen hinaus mit ca. 11.500,- € zusätzlich zu den Pflegekosten zu beteiligen.


Zur Deckung des Kostenrisikos wurden von den Versicherern Pflegeergänzungsversicherungen entwickelt, von denen derzeit zwei Tarifarten angeboten werden, die


Pflegekostenversicherung
Pflegetagegeldversicherung


Versicherungsbedingungen


Welche zusätzliche Leistung Sie im Pflegefall erhalten, hängt in entscheidendem Umfang von den Versicherungsbedingungen ab, so stellt sich die Frage,

  1. wie erfolgt die Feststellung der Pflegestufe? Wird die Einstufung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung übernommen oder erfolgt eine gesonderte Einstufung nach den Beurteilungskriterien des Versicherers? Sind zusätzliche von Ihnen zu erbringende ärztliche Atteste ausreichend oder müssen Sie weitere Untersuchungen absolvieren? Wenn weitere Untersuchungen gefordert werden finden diese dann bei einem Arzt Ihrer Wahl oder bei einem Vertragsarzt des Versicherers statt ?


  2. Leistet der Versicherer für alle Pflegestufen oder sind untere Pflegestufen oder die Leistungserbringung durch nahe Angehörige von der Erstattungspflicht ausgeschlossen?


  3. Bestehen Karenzzeiten, so dass die Versicherung nicht sofort leistet, sondern erst nach Ablauf des z.B. 3 monatigen Karenzzeitraumes.


  4. Muss zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit ein vertraglich festgelegter Mindestversicherungszeitraum liegen?


  5. Wird der Vertrag bei erreichen einer bestimmten Pflegestufe beitragsfrei gestellt oder ist der Beitrag lebenslang weiter zu bezahlen?

Antrags- Risikoprüfung


Aufgrund des enormen Kostenrisikos prüfen die Versicherer den Gesundheitszustand der Antragsteller mindestens ebenso akribisch wie in der privaten Krankenvoll- und der Berufsunfähigkeitsversicherung daher gilt auch für diese Sparte: "Nur wer bei Antragstellung noch einen mindestens altersgerechten durchschnittlichen Gesundheitszustand vorweisen kann, hat eine Chance auf eine Antragsannahme zu regulären Bedingungen.

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