innerbetriebliche Versorgungszusage - Sicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich zeichnet sich eine innerbetriebliche Versorgungszusage dadurch aus, dass sie im wesentlichen nicht leistungs- oder aufwandsmäßig begrenzt ist.
Sie kann neben einer Direktversicherung eingerichtet werden, ohne auf deren Höchstbeiträge (siehe Pauschalbesteuerung) angerechnet zu werden. Sie kann neben einer Unterstützungskasse eingerichtet werden, ohne auf deren Höchstrenten oder Höchstkapitalbeträge (siehe Unterstützungskasse - Versorgungsgrenzen) angerechnet zu werden.
Damit ist eine innerbetriebliche Zusage von besonderem Interesse bei leitenden Angestellten und die Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, deren gesetzliche Rentenansprüche und Direktversicherungsmöglichkeiten nicht ausreichen, den erreichten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Eine Überversorgung ist allerdings immer zu vermeiden.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind die besondere Anforderungen an die steuerliche Anerkennung zu beachten. Besondere Vorteile (Einzelheiten finden sich unter den einzelnen Punkten):
- Kein Liquiditätsentzug;
- eher Liquiditätsgewinn durch Steuerminderung über Pensionsrückstellungen, - mit möglichem Anfangsliquiditätsschub (siehe Teilwertverfahren),
- weitgehende steuerlich wirksame Ausfinanzierbarkeit während der Aktivenzeit,
- weitgehende Finanzierbarkeit durch Steuervorteile (siehe innerbetriebliche Versorgungszusage - Besteuerung beim Arbeitgeber)
- Auslagerbarkeit aller Versorgungsrisiken (Tod, Invalidität, lebenslange Renten)
- Auslagerbarkeit des Kapitalanlagerisikos (siehe innerbetriebliche Versorgungszusage - Rückdeckungsversicherungen)
Die Nachteile halten sich in Grenzen:
- Kosten der Insolvenzsicherung (siehe Insolvenzsicherung - Beitragshöhe 1975-1999)
- Kosten für unverfallbare Anwartschaften - ratierliche Methode
- Anpassungsprüfung für laufende Leistungen: seit 1.1.1999 fest kalkulierbar.
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