Pensionsrückstellungen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Pensionsrückstellungen

Durch eine innerbetriebliche Versorgungszusage ist der Arbeitgeber eine rechtlich bindende Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer eingegangen. Diese Verpflichtung schlägt sich in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nieder.


Der steuerliche Wert der Zusage wird als Pensionsrückstellung bezeichnet. Die Berechnung der Pensionsrückstellung ist in §6a Abs.3 EStG vorgeschrieben. Sie erfolgt nach dem Teilwertverfahren und üblicherweise nach der kollektiven Berechnungsmethode (siehe Pensionsrückstellungen - kollektive/individuelle Methode).


In der Handelsbilanz ist der Wert der Zusage seit 1987 voll auszuweisen (Passivierungspflicht). Üblicherweise wird auch hier für eine innerbetriebliche Zusage die Pensionsrückstellung ausgewiesen.


Es ist möglich, dass  die Pensionsrückstellung steuerlich nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird (siehe innerbetr. Versorg.-zusage - Besteuerung beim Arbeitgeber), z.B. wenn steuerlich das sog. Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen greift.


In der Pensionsrückstellung dürfen nur die zum Berechnungsstichtag vorliegenden sicheren Tatbestände berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfen bei gehaltsabhängigen Zusagen nur die zum Bilanzstichtag geltenden Gehälter angesetzt werden. Zugesagte Rentenerhöhungssätze dürfen in der Anwartschaft nur eingerechnet werden, wenn sie fest vereinbart sind. Falls die Versorgungszusage Sozialversicherungsansprüche anrechnet, sind Näherungsverfahren zulässig (siehe BMF 31.10.1996)


Die Bildung von Pensionsrückstellungen ist steuerrechtlich nur zulässig, wenn

  • dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf die Versorgung eingeräumt wird,
  • die Zusage schriftlich erteilt ist (Einzelvertrag oder Gesamtvereinbarung), und
  • keine schädlichen Leistungsvorbehalte in Versorgungszusagenenthalten sind.

Pensionsrückstellungen dürfen erstmals gebildet werden, wenn der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat, und dürfen auch erst von diesem Jahr an aufgebaut werden. Die Rückwirkung einer Zusage oder der Monat der Zusage haben steuerlich keine Auswirkung.


Bezüglich des Altersrentenbeginns gilt das vereinbarte Pensionsalter, wenn nicht längere Arbeitszeiten zu erwarten sind (erstes Wahlrecht) oder aufgrund §6 BetrAVG Frühverrentungen berücksichtigt werden sollen (zweites Wahlrecht - siehe R 41(12) EStR).


Besondere Erhöhungen der Pensionsrückstellung (Anfangswert und Erhöhungen über 25%) können steuerlich gleichmäßig auf das Erstjahr und die beiden Folgejahre verteilt werden.


Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind für die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen besondere Anforderungen zu berücksichtigen.



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