innerbetriebliche Versorgungszusage - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
0551 900 378 50
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Betriebliche Altersvorsorge > Lexikon > Innerbetriebliche Versorgungszusage
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

innerbetriebliche Versorgungszusage

Die innerbetriebliche Versorgungszusage, manchmal unmittelbare Versorgungszusage, Direktzusage oder auch ungenau Pensionszusage genannt, ist der am weitesten verbreitete aller Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber selbst seinen Arbeitnehmern eine Leistung auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung vertraglich zusagt und damit selbst als Versorgungsträger auftritt.


Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Die gesetzliche Insolvenzsicherung sichert die Zusagen ab. Bei der innerbetrieblichen Versorgungszusage bleiben die Mittel grundsätzlich im Betrieb und stehen dort für die interne Finanzierung des Betriebs zur Verfügung ("internal funding").


Steuerlich kann der Arbeitgeber die zugesagten Versorgungsanwartschaften über die Bildung von Pensionsrückstellungen geltend machen (siehe innerbetriebliche Versorgungszusage - Besteuerung beim Arbeitgeber). Die Steuerersparnisse in der Anwartschaftszeit erhöhen die Liquidität des Unternehmens beträchtlich.


Allerdings empfiehlt es sich, insbesondere bei kleineren Unternehmen, das versicherungstechnische Risiko ganz oder teilweise auszulagern (siehe innerbetriebliche Versorgungszusage - Rückdeckungsversicherung). Auch das Kapitalanlagerisiko kann auf diese Weise ausgelagert werden.


Die Versorgungsleistungen können als Rente oder Kapital gewährt werden. Die Zusagen können in verschiedenster Form gestaltet werden (siehe Leistungsarten der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungszusagen - Regelungsbedarf). Für Leistungen an den Arbeitnehmer gilt die nachgelagerte Besteuerung.


Eine innerbetriebliche Versorgungszusage kann an einen weitgehenden Personenkreis (siehe Arbeitnehmer) gegeben werden. Bei Versorgungszusagen für Arbeitnehmer-Ehegatten und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind besondere Voraussetzungen zu beachten.



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 50
Kontakt
Newsportal