Direktversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung

Als Direktversicherung bezeichnet man jede Lebensversicherung, bei der der Arbeitgeber Beitragszahler und Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist, soweit das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall auf den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen lautet (§1(2) BetrAVG).


Die Direktversicherung als Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung ist für alle Arbeitnehmer in weitem Sinn des Wortes anwendbar. §17 BetrAVG schließt ausdrücklich auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, aber für ein Unternehmen tätig sind, in die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Gesetzes ein.


Direktversicherungen können von jedem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Dies gilt auch die Arbeitnehmer von Personengesellschaften, Selbständigen, freiberuflich Tätigen.


Nur für Unternehmenseigentümer (Inhaber, Unternehmer, Mitinhaber) selbst - dies betrifft nur die Personengesellschaft - können Direktversicherungen nicht abgeschlossen werden. Für eigentümernahe Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Arbeitnehmer-Ehegatten von Personengesellschaftern, sind insbesondere bezüglich der gesetzlichen Insolvenzsicherung und der steuerlichen Anerkennung Einschränkungen zu beachten.


Als Lebensversicherung kommen alle Haupt- und Zusatzversicherungstarife, klassisch oder fondsgebunden, außer der Pflegezusatzversicherung, in Betracht (siehe Direktversicherung - Lebensversicherungstarife); außerdem kann die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr als Direktversicherung verwendet werden.



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