Pensionsfonds der renditeorientierte Baustein der betrieblichen Altersvorsorge
 
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Der neueste Weg: Pensionsfonds - renditeorientiert

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung und wurde ab 2002, im Rahmen des Altersvermögensgesetzes, erstmals zugelassen. Somit zählt der Pensionsfonds zu den neuesten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Die eingezahlten Beiträge der späteren Betriebsrente werden zum größten Teil an der Börse in Wertpapieren angelegt.


Pensionsfonds unterliegen zwar der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sie sind aber in der Anlagepolitik ihrer Kapitalanlagen weitgehend frei.


Durch die weniger restriktiven Anlagevorschriften haben Pensionsfonds höhere Renditechancen. Der Pensions-Sicherungs-Verein aG trägt das Risiko der Insolvenz und die dadurch drohende Lücke in der Altersversorgung. Die Beiträge zu einem Pensionsfonds können seitens der Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und bei der Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG besteht keine Sozialversicherungspflicht.



Der Pensionsfonds im Überblick

Förderungsmöglichkeiten:
Steuerfreie Beiträge (§3 Nr. 63 EStG)
Pauschalversteuerung der Beiträge nach §40b EStG


Vorteile des Pensionsfonds:


Für Sie als Arbeitnehmer Für Sie als Arbeitgeber
Gute Renditechancen durch Freiheit in der Kapitalanlage. Auslagerung des Versorgungsrisikos aus dem Unternehmen.
Eine steuerfreie Übernahme eines Versorgungswerkes ist möglich. Durch die Auslagerung besteht Bilanzneutralität.
„Riester-Förderung“ ist möglich. Beitragszusage mit Mindestleistung ist möglich.
Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche durch den PSVaG. Periodengerechte Finanzierung der Versorgungsaufwendungen.
Steuerfreiheit der Beiträge bis 4% der BBG. Nur geringer Verwaltungsaufwand.
Absicherung der Angehörigen möglich. Umwandlung von Direktzusage oder Unterstützungskasse in Pensionsfondszusage ist steuerneutral möglich.
Keine Begrenzung der Leistungshöhe. Senkung von Lohnnebenkosten durch Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung möglich.
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung mit Inanspruchnahme der „Riester-Förderung“ ist umsetzbar.

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