Insolvenzsicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Insolvenzsicherung

Zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung wurde 1974 mit der Einführung des BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSV a.G.) gegründet. Er übernimmt betriebliche Versorgungsverpflichtungen, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist (Insolvenz, früher auch Konkurs genannt).


Der PSV tritt bei folgenden Sicherungsfällen ein (BetrAVG § 7-9):

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Außergerichtlicher Vergleich mit dem Gläubiger (nur bei Zustimmung des PSV)
  • Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit aus entsprechenden Gründen

Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden unverfallbare Anwartschaften auf den PSV übertragen. Bei Eintritt des Versorgungsfalls zahlt dieser die Versorgungsleistungen aus. Der PSV wird durch ein gesetzliches Umlageverfahren (BetrAVG §10-12) von allen Arbeitgebern finanziert, die eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben.


Ausgenommen sind die Pensionskassen, und im allgemeinen - obwohl nicht im Gesetz bestimmt - die Direktversicherung, soweit aufgrund ausreichender Vereinbarungen kein Insolvenzschutz erforderlich ist (siehe Direktversicherungen - Insolvenzsicherung), Einzelheiten siehe: Insolvenzsicherung-Beitragssätze.


Der PSV deckt Leistungen nur im Rahmen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen ab (BetrAVG §7). Die gesetzlichen Höchstgrenzen sind für eine reine Gehaltsumwandlung (betroffen sind hiervon i.a. nur Gehaltsumwandlungen über eine Unterstützungskasse oder über eine innerbetriebliche Versorgungszusage) niedriger als für sonstige Versorgungen.


Der PSV deckt nur Zahlungen von laufenden Leistungen und von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ab. Er deckt keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ab, auch wenn sie vertraglich fest vereinbart (siehe vertragliche Unverfallbarkeit) sind, Einzelheiten siehe Insolvenzsicherung - Leistungsrecht.


Den gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSV genießen alle Personen, denen eine betriebliche Altersversorgung unter dem Schutz des BetrAVG zugesagt worden ist (siehe Arbeitnehmer), außer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (siehe Insolvenzsicherung - Merkblatt 300/M1 zum Geltungsbereich des BetrAVG). Für letztere muss eine einzelvertragliche Absicherung ihrer Versorgungszusage (i.a. über eine Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung, bei einer Direktversicherung (auch Gehaltsumwandlung) über ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart werden.



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