Überversorgung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Überversorgung

Die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Versorgungszusage setzt stets voraus, dass keine Überversorgung vorliegt.


Eine Überversorgung wird im allgemeinen dann angenommen, wenn die betrieblichen Versorgungsansprüche des Begünstigten einschließlich gesetzlicher Rentenansprüche über 75% seiner Aktivenbezüge (zugrundegelegt werden die Aktivenbezüge zum Bilanzstichtag) liegen.


Vereinfachend gilt es als ausreichend, dass alle Versorgungsaufwendungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur Direktversicherung und fiktive Prämie zu den Pensionsrückstellungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage) 30% der Stichtagsbezüge nicht überschreiten (BMF 7.1.1998).


Eine festvereinbarte Dynamisierung von Versorgungszusagen kann steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie nicht in absehbarer Weise zu einer Überversorgung führen wird. Garantierte Rentenerhöhungssätze von 2 bis 3% bei Zusagen von anfänglich 40-50% der Aktivenbezüge sind ausdrücklich anerkannt (2%: BFH 17.5.1995, 25.10.1995; 3%: FG Berlin 11.1.1993).



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