Durchführungs- weg |
Pensions- kasse |
Pensions- fonds |
Direkt- zusage |
Direktver- sicherung |
Unterstützungs- kasse |
Grundlagen |
Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch die Pensionskasse Versorgungs- leistungen zusagen. |
Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch den Pensionsfonds Versorgungs- leistungen zusagen. |
Der Arbeitgeber selbst sagt dem Arbeitnehmer Versorgungs- leistungen zu und erbringt sie im Versorgungsfall |
Der Arbeitgeber schließt einen Lebensversiche- rungsvertrag auf den Arbeitnehmer als versicherte Person und Bezugs- berechtigten ab |
Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch eine Unter- stützungskasse Versorgungs- leistungen zusagen. |
Träger der Versorgung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
Arbeitgeber |
Lebensversicherer |
Unterstützungs- kasse |
Art der Leistung für Altzusagen bis 13.12.2004: |
Kapital- oder Rentenleistungen |
Nur lebenslange Leibrente |
Kapital- oder Rentenleistung |
Kapital- oder Rentenleistungen |
Kapital- oder Rentenleistungen |
Art der Leistung für Neuzusagen ab 01.01.2005: |
Nur lebenslange Leibrente |
Nur lebenslange Leibrente |
Kapital- oder Rentenleistung |
Nur lebenslange Leibrente |
Kapital- oder Rentenleistung |
Insolvenz- sicherung |
Nicht erforderlich |
Über PSVaG |
über PSVaG |
Nicht erforderlich |
Über PSVaG |
Finanzierung |
Beitragszahlung an die Pensionskasse durch Arbeitgeber |
Beitragszahlung an den Pensionsfonds durch Arbeitgeber |
Beiträge an Rückdeckungs- versicherung oder Zahlung der Versorgungs- leistung aus laufenden Erträgen |
Beitragszahlung an Lebensversicherung durch den Arbeitgeber |
Zuwendungen an die U-Kasse durch den Arbeitgeber |
Bilanzierungs- pflicht |
nein |
nein |
ja |
nein |
nein, wenn rückgedeckt |
Riester -Förderung |
ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |
ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |
nein |
ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |
nein |
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit- nehmer in der Ansparphase
nur für Altzusagen bis 31.12.2004 |
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.752 € Pauschal- versteuerung nach §40b EStG |
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht |
Steuerfreie Finanzierung |
Pauschal- versteuerung nach §40b EStG |
Steuerfreie Finanzierung |
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit- nehmer in der Ansparphase
nur für Neuzusagen ab 01.01.2005 |
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht |
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht |
Steuerfreie Finanzierung |
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG + 1.800 € (sozial- versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht |
Steuerfreie Finanzierung |
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit- nehmer in der Leistungsphase
nur für Altzusagen bis 31.12.2004 |
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG
bei Besparung nach 40 b EStG: Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG Renten mit Ertraganteil steuerpflichtig nach §22 EStG |
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG |
Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG |
Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG |
Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG |
nur für Neuzusagen ab 01.01.2005 |
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG |
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG |
Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG |
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG |
Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG |
Sozial- versicherung |
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozialversicherungs- pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver- sicherungsfrei |
Arbeitgeber- finanzierte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbe- messungsgrenze sozialver- sicherungsfrei. Entgeltum- wandlungen sind nur bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver- sicherungsfrei. |
Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei |
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozial- versicherungs- pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltum- wandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver- sicherungsfrei |
Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei |