Unterschiede der Durchführungswege - betriebliche Altersvorsorge
 
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Unterschiede bei den Durchführungswegen

Die betriebliche Altersversorgung zeichnet sich durch eine hohe Komplexität aus. Aus der Übersicht gehen die Unterschiede der Durchführungswege hervor. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten gibt es keinen Königsweg der von allen Betrieben favorisiert werden kann. Wir sind Ihnen gern bei der Suche nach dem richtigen Weg für Ihren Betrieb behilflich. Sprechen Sie uns an.


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Unterschiede in der Übersicht


Durchführungs-
weg
Pensions-
kasse
Pensions-
fonds
Direkt-
zusage
Direktver-
sicherung
Unterstützungs-
kasse
Grundlagen Der Arbeitgeber
lässt seinen
Arbeitnehmern
durch die
Pensionskasse
Versorgungs-
leistungen
zusagen.
Der Arbeitgeber
lässt seinen
Arbeitnehmern
durch den
Pensionsfonds
Versorgungs-
leistungen
zusagen.
Der Arbeitgeber
selbst sagt dem
Arbeitnehmer
Versorgungs-
leistungen zu
und erbringt sie im
Versorgungsfall
Der Arbeitgeber
schließt einen
Lebensversiche-
rungsvertrag auf den
Arbeitnehmer als
versicherte Person
und Bezugs-
berechtigten ab
Der Arbeitgeber
lässt seinen
Arbeitnehmern
durch eine Unter-
stützungskasse Versorgungs-
leistungen zusagen.
Träger der
Versorgung
Pensionskasse Pensionsfonds Arbeitgeber Lebensversicherer Unterstützungs-
kasse
Art der
Leistung für Altzusagen bis 13.12.2004:
Kapital- oder Rentenleistungen Nur lebenslange
Leibrente
Kapital- oder
Rentenleistung
Kapital- oder Rentenleistungen Kapital- oder Rentenleistungen
Art der
Leistung für Neuzusagen ab 01.01.2005:
Nur lebenslange
Leibrente
Nur lebenslange
Leibrente
Kapital- oder
Rentenleistung
Nur lebenslange
Leibrente
Kapital- oder
Rentenleistung
Insolvenz-
sicherung
Nicht erforderlich Über PSVaG über PSVaG Nicht erforderlich Über PSVaG
Finanzierung Beitragszahlung an die Pensionskasse durch Arbeitgeber Beitragszahlung an den Pensionsfonds durch Arbeitgeber Beiträge an Rückdeckungs-
versicherung oder Zahlung der Versorgungs-
leistung aus laufenden Erträgen
Beitragszahlung an Lebensversicherung durch den Arbeitgeber Zuwendungen an die U-Kasse durch den Arbeitgeber
Bilanzierungs-
pflicht
nein nein ja nein nein, wenn rückgedeckt
Riester -Förderung ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. nein ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. nein
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit-
nehmer in der Ansparphase

nur für Altzusagen bis 31.12.2004
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.752 € Pauschal-
versteuerung nach §40b EStG
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht
Steuerfreie Finanzierung Pauschal-
versteuerung nach §40b EStG
Steuerfreie Finanzierung
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit-
nehmer in der Ansparphase

nur für Neuzusagen ab 01.01.2005
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht
Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht
Steuerfreie Finanzierung Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht
Steuerfreie Finanzierung
Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit-
nehmer in der Leistungsphase

nur für Altzusagen bis 31.12.2004
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG

bei Besparung nach 40 b EStG:
Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG
Renten mit Ertraganteil steuerpflichtig nach §22 EStG
Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG
nur für Neuzusagen ab 01.01.2005 Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG
Sozial-
versicherung
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozialversicherungs-
pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver-
sicherungsfrei
Arbeitgeber-
finanzierte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbe-
messungsgrenze sozialver-
sicherungsfrei. Entgeltum-
wandlungen sind nur bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver-
sicherungsfrei.
Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozial-
versicherungs-
pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltum-
wandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver-
sicherungsfrei
Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei