Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Unter dem Sammelbegriff GKV werden gegenwärtig rund 1000 Krankenkassen zusammengefaßt. Alle Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Träger der Krankenversicherung sind:
Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Seekrankenkasse, Bundesknappschaft, Ersatzkassen.


Die GKV bietet unterschiedlichen Personen- und Berufsgruppen einen Schutz im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsgrundversorgung. Die Leistungen der GKV sind für alle Mitglieder einheitlich. In der Regel werden dabei Sach- und Dienstleistungen erbracht. Die von der GKV zu gewährenden Leistungen müssen nach § 12 SGB V "... ausreichend, zweckmaßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."


Der Personenkreis der GKV wird nach Versicherungspflichtigen (z. B. Beschäftigte mit einem Bruttojahreseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungs-Grenze in der Krankenversicherung; Arbeitslose) und Personen mit Versicherungs-Freiheit (z. B. Beschäftigte mit einem Bruttojahreseinkommen oberhalb der Beitragsgemessungsgrenze; Selbständige mit Ausnahme von Landwirten und Künstlern) unterschieden.


Daneben können sich bestimmte Personengruppen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe Befreiungsrecht).


Andere besitzen eine Versicherungsberechtigung in der GKV und können dieser auf Antrag freiwillig beitreten (z. B. erstmalig Beschäftigte, Familienangehörige eines Versicherten, deren Familienversicherung erlischt). Ehegatten und Kinder von Mitgliedern können zudem unter bestimmten Voraussetzungen in eine Familienversicherung - ohne eigenen Beitrag - einbezogen werden.


Jeder gesetzlich Versicherte kann seinen Versicherungsschutz durch eine Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ausbauen oder ergänzen!


Histrorie:


Am 17.11.1881 wurde die Einführung der Sozialversicherung durch die "Kaiserliche Botschaft" eingeleitet.
Es wurden folgende Gesetze geschaffen:

  • 1883 die Krankenversicherung
  • 1884 die Unfallversicherung
  • 1889 die Rentenversicherung der Arbeiter
  • 1911 wurden diese Gesetze in der Reichsversicherungsordnung (RVO)
  • zusammengefasst. Die RVO gilt heute noch.

siehe

Äquivalenzprinzip
Befreiung von der Versicherungspflicht
Befreiungsrecht in der Pflegeversicherung
Beiträge im Alter
Höchstbeitrag in der GKV
Höchstbeitragsgarantie in der PPV
Private Krankenversicherung (PKV)



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