Leistungspflicht - Private Krankenversicherung
 
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Leistungspflicht

Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Wenn Sie sich z.B. bei einer stationären Behandlung in einem Einzelbettzimmer unterbringen lassen, aber keine Versicherung mit Einbettzimmer abgeschlossen haben, müssen Sie die zusätzlich entstehenden Kosten natürlich selbst tragen. Der Versicherer übernimmt in diesem Fall nur die Kosten, die im Fall der Unterbringung in einem Mehrbettzimmer anfallen würden.


Die Leistungspflicht der Versicherer ist in § 4 der Musterbedingungen MB/ KK nachzulesen. Im folgenden finden sie sinngemäß die wesentlichen Regelungen.


  1. Freie Wahl unter allen approbierten Ärzten und Zahnärzten.

  2. Sollte es im Tarif nicht anders vorgesehen sein, können Leistungen durch Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes vorgenommen werden.

  3. Sollte eine stationäre Behandlung notwendig sein: Freie Wahl unter allen anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, die über ausreichende therapeutische und diagnostische Mittel verfügen und Krankengeschichten führen.

  4. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet werden, Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

  5. Psychotherapeutische Leistungen werden erbracht, sofern sie im Tarif vorgesehen sind und von einem Dipl. Psychologen auf ärztliche Verordnung vorgenommen werden.

  6. Versicherungsleistungen können für anerkannte schulmedizinische Behandlungen erbracht werden. Alternative Behandlungen können auch in Anspruch genommen werden, wenn keine schulmedizinischen Methoden oder Medikamente zur Verfügung stehen und die Behandlung genau so erfolgversprechend ist wie die schulmedizinische Behandlungsform. Der Versicherer behält sich jedoch vor, die Vergütung auf den Satz zu kürzen, der für eine konventionelle Behandlung angefallen wäre.
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