Familienversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Familienversicherung

Seit 1989 kennt die GKV eine eigenständige Familienversicherung. Analog des § 10 SGB V sind der Ehegatte, die Kinder, die überwiegend unterhaltenen Stiefkinder, Enkel oder Pflegekinder über das GKV-Mitglied beitragsfrei mitversichert, wenn diese:


den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,

  • nicht freiwillig versichert sind,
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Ausnahme: Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung).
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
  • kein monatliches Gesamteinkommen haben, dass regelmaßig über ein Siebtel der monatlichen Bezugsgroße liegt (siehe Rechnungsgroßen der Sozialversicherung

Zum Gesamteinkommen gehören insbesondere

  • Brutto-Arbeitsentgelt,
  • Arbeitseinkommen,
  • Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung,
  • der Zahlbetrag von Renten und Pensionen.

Nicht zum Gesamteinkommen gehören z.B.

  • BAföG,
  • Kindergeld,
  • Erziehungsgeld.

Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, sind sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mitversichert.


Falls sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert. Eine entsprechende Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus ist nur möglich, wenn vorher eine gesetzliche Dienstpflicht (z. B. ein freiwilliges soziales Jahr oder Wehrdienst) abgeleistet wurde.


Keine Altersgrenze für die Familienmitversicherung gibt es bei Schwerbehinderung der Kinder.


Die Kinder können jedoch nicht in der GKV beitragsfrei mitversichert werden, wenn der höherverdienende Elternteil privatversichert und dessen Gesamteinkommen monatlich regelmaßig höher als ein Zwölftel der gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist.


Erschwerte Wechselmöglichkeiten in die GKV seit GKV-Reform 2000

  1. Freiwillige Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung Gemaß des geänderten § 9, Abs. 1 SGB V ist eine freiwillige Weiterversicherung nach Beendigung der Familienversicherung künftig nur möglich, wenn in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den letzten 12 Monaten ununterbrochen eine Versicherung in der GKV bestand.
    Beispiel:
    Ein PKV-versicherter Selbständiger gibt seine selbständige Tätigkeit auf. Über seine GKV-versicherte Frau wird er familienversichert. Nach sechs Monaten nimmt er eine angestellte Tätigkeit mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf. Da er die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, kann er sich nicht freiwillig in der GKV weiterversichern.
  2. PKV-Versicherte können während des Mutterschutzes/Erziehungsurlaub nicht in Familienversicherung Durch eine Änderung des § 10, Abs. 1 SGB V sind Ehegatten während der Mutterschutzfristen und während des Erziehungsurlaubs nicht in der Familienversicherung versichert, wenn sie zuletzt in diesen Zeiträumen nicht in der GKV versichert waren.
    PKV-versicherte Frauen können somit während des Mutterschutzes und Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung ihres GKV-versicherten Ehegatten.

siehe

Personenkreise für die private Krankheitskostenversicherung
Rechnungsgroßen in der Sozialversicherung
Versicherungspflicht in der GKV
Versicherungspflicht in der PPV



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