Befreiung von der Versicherungspflicht
In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden. Nach § 8 SGB V gilt dies, wenn
- Arbeitnehmer nach einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden, weil ihr Gehalt bzw. Lohn für das laufende Kalenderjahr die aktuelle Grenze zwar noch übersteigt, aber unterhalb der des neuen Kalenderjahres bleibt. Nicht befreien lassen kann sich, wer aus anderen Gründen (z.B. durch Einkommensminderung) versicherungspflichtig wird.
- Personen während eines Erziehungsurlaubs eine Beschäftigung ausüben, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt. Die Befreiung erstreckt sich dann allerdings nur auf die Dauer des Erziehungsurlaubs.
- die Arbeitszeit von Beschäftigten mindestens auf die Hälfte der regelmaßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird. Dies gilt auch für Beschäftigte, die den Arbeitgeber wechseln. Wichtige Sonderbestimmung: Der Beschäftigte kann sich nur von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er mindestens die letzten fünf Jahre durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war.
- Personen durch die Stellung des Rentenantrags oder Bezug der Rente versicherungspflichtig werden.
- Personen durch eine Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen versicherungspflichtig werden. Dazu zählen u. a. Maßnahmen, die eine spätere Erwerbstätigkeit ermöglichen und die Rehabilitation.
- Personen durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig werden.
- Absolventen eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Berufspraktikums,
- Personen als Arzt im Praktikum beschäftigt sind.
- Behinderte durch die Beschäftigung in einer Einrichtung für Behinderte versicherungspflichtig werden.
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs eine private Krankenversicherung bestand, die der Art und dem Umfang nach der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Der Nachweis einer privaten Krankenversicherung ist notwendig. Diese muß aber (soweit oben nicht explizit genannt) nicht in Art und Umfang dem Versicherungsschutz der GKV entsprechen (beachte aber Arbeitgeberzuschußfähigkeit). Eine Ausnahme gilt nur bei selbständigen Künstlern und Publizisten als Berufsanfänger. Diese benötigen für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht in die Familienversicherung der GKV einbezogen werden, Leistungen der PKV, die der Art nach denjenigen der GKV entsprechen.
Hierbei handelt es sich um Leistungen für ambulant ärztliche und zahnärztliche sowie stationäre Behandlung, Arzneimittel und Hilfsmittel und Krankengeld. Sofern eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, muß auch die Private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden.
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Sie wirkt dann vom Beginn der Versicherungspflicht an. Allerdings darf der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der GKV in Anspruch genommen haben. Ansonsten gilt die Befreiung für ihn erst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden, solange der Grund für die Befreiung fortbesteht. Fällt der Grund zwischenzeitlich weg, z. B. Arbeitslosigkeit, um dann mit Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis wieder aufzuleben, lebt auch die Befreiung von der Versicherungspflicht wieder auf.
Auf Antrag können sich auch Landwirte von der Versicherungspflicht befreien lassen, deren Wirtschaftsgut einen Wert von 30.677,51 EUR übersteigt oder die die Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld, Hinterbliebenengeld oder Landabgaberente oder als Waise (mit Anspruch auf Leistungen nach § 3a des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte) erfüllen und diese Leistungen beantragt haben oder bereits beziehen (§ 4 Abs. 1 KVLG 1989). Es gilt eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 2 1 KVLG 1989). Eine Befreiung ist jedoch unmöglich, wenn bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte beansprucht worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KVLG 1989) (siehe auch Agrarsozial-Reform).
Künstler und Publizisten können sich als Berufsanfänger befreien lassen. Später ist dies nur dann möglich, wenn ihr Arbeitseinkommen die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht (§ 22 SGB XI)
Von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wird auf Antrag befreit, wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muß nachgewiesen werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (auch nicht für familienversicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, ansonsten vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
siehe
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Ruhensversicherung
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