Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Seit dem 01.01.1994 werden Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens zu 90% der Zeit in einer Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren in der Krankenversicherung der Rentner versichert.
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, werden Sie als freiwillig Versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt. Ist das der Fall, wird grundsätzlich das gesamte einkommen zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. (§ 240 SGB V)
Dazu zählen:
- Die gesetzliche Altersrente (s.a. Gesetzliche Altersvorsorge)
- betriebliche Renten (s.a. Betriebliche Altersvorsorge)
- Zinseinnahmen
- Mieteinnahmen
- sonstige Erträge
Es wird von der Rentenversicherung ein Beitrag zur Krankenversicherung gezahlt. Diesen Beitrag erhalten Rentner in der PKV natürlich auch. Die private Krankenversicherung bietet für Rentner einen Standarttarif an, der den durchschnittlichen Höchstsatz eines Rentners in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt.
Es wird gerade von den Gerichten geklärt, ob freiwillig Versicherte Rentner schlechter gestellt werden dürfen, als Pflichtmitglieder.