Rund um den Beitrag - Private Krankenversicherung
 
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Rund um den Beitrag

Die Beiträge für die PKV werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Das bedeutet, dass für die gesamte Versicherungsdauer ein gleichbleibender Beitrag für die Erbringung der Versicherungsleistungen kalkuliert wird. Erhöhungen des Versicherungsbeitrages sind nur durch Inflation und Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bedingt.


Die Höhe des Beitrages richtet sich nach:


  • dem gewählten Leistungsumfang
  • dem Alter bei Versicherungsbeginn
  • dem Geschlecht
  • dem aktuellen Gesundheitszustand
  • und dem Ergebnis der Risikoprüfung (Vorerkrankungen)

Der Beitragszuschuss


Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Beitrag der PKV des Versicherten und den Beiträgen der gegen einen eigenen Betrag zu versichernden Familienangehörigen anteilig.


Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich auf Grundlage des durchschnittlichen Höchstbeitrages aller gesetzlichen Krankenkassen zum 01.01 des Vorjahres.


Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich wie folgt: Der durchschnittliche Höchstsatz multipliziert mit dem monatlichen Höchstsatz, gemäß der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, geteilt durch zwei wird als Arbeitgeberzuschuss gezahlt.


Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz für 2024 beträgt 14,6 % und der monatliche Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze 5.175,00 EUR.


In 2024beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV 421,76 EUR.


Auch der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung wird vom Arbeitgeber bezuschusst.


Für 2024 beträgt der Beitragssatz der Pflegepflichtversicherung 3,40 % (bzw. 4,00 % für Kinderlose) und der mtl. Betrag der Beitragsbemessungsgrenze 5.175,00 EUR.


In 2024 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PVN 87,98 EUR.


Gesetzlich Krankenversicherte ohne Kinder müssen seit dem 01.01.2005 einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zahlen. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden und Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Neuregelung ausgeschlossen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber nicht bezuschusst.


Seit dem 01.07.2005 wird bei gesetzlich Krankenversicherten ein zusätzlicher Beitrag von 0,09 % für Zahnersatz und Krankengeld erhoben. Dieser Zuschlag wird vom Arbeitgeber nicht bezuschusst.


Die Beitragsbemessungssätze und die GKV Beitragssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

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