Beitragsbemessungsgrenze - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist der Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.


Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Arbeitsministerium (in Abhängigkeit von der allgemeinen Lohnentwicklung) festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.


Zunächst gab es noch unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die neuen und die alten Bundesländer. Seit 2001 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung einheitlich.


Beitragsbemessungsgrenzen
Jahr Renten- und Arbeits-
losenversicherung

    (West/Ost)
Kranken- und Pflege-
pflichtversicherung

(einheitlich)
Jahresarbeits-
entgeltgrenze

(monatlich)
2024 7.550 EUR / 7.450 EUR 5.175,00 EUR 5.775,00 EUR
2023 7.300 EUR / 7.100 EUR 4.987,50 EUR 5.550,00 EUR
2022 7.100 EUR / 6.700 EUR 4.837,50 EUR 5.362,50 EUR
2021 7.100 EUR / 6.700 EUR 4.837,50 EUR 5.362,50 EUR
2020 6.900 EUR / 6.450 EUR 4.687,50 EUR 5.212,50 EUR
2019 6.700 EUR / 6.150 EUR 4.537,50 EUR 5.062,50 EUR
2018 6.500 EUR / 5.800 EUR 4.425,00 EUR 4.950,00 EUR
2017 6.350 EUR / 5.700 EUR 4.350,00 EUR 4.800,00 EUR
2016 6.200 EUR / 5.400 EUR 4.237,50 EUR 4.687,50 EUR
2015 6.050 EUR / 5.200 EUR 4.125,00 EUR 4.575,00 EUR
2014 5.950 EUR / 5.000 EUR 4.050,00 EUR 4.462,50 EUR
2013 5.800 EUR / 4.900 EUR 3.937,50 EUR 4.350,00 EUR
2012 5.600 EUR / 4.800 EUR 3.825,00 EUR 4.237,50 EUR
2011 5.500 EUR / 4.800 EUR 3.712,50 EUR 4.125,00 EUR
2010 5.500 EUR / 4.650 EUR 3.750,00 EUR 4.162,50 EUR
2009 5.400 EUR / 4.550 EUR 3.675,00 EUR 4.050,00 EUR
2008 5.300 EUR / 4.500 EUR 3.600,00 EUR 4.012,50 EUR
2007 5.250 EUR / 4.550 EUR 3.562,50 EUR 3.975,00 EUR
2006 5.250 EUR / 4.400 EUR 3.562,50 EUR 3.937,50 EUR
2005 5.200 EUR / 4.400 EUR 3.525,00 EUR 3.900,00 EUR
2004 5.150 EUR / 4.350 EUR 3.487,50 EUR 3.862,50 EUR
2003 5.100 EUR / 4.250 EUR 3.450,00 EUR 3.825,00 EUR


Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze mit ihrem regelmäßigen Jahresbruttoeinkommen überschreiten, scheiden aus der Versicherungspflicht aus. Will sich derjenige privat versichern, ist folgendes zu beachten:


  • Liegt kein Arbeitgeberwechsel vor, ist die private Versicherung zum 1.1. des Folgejahres möglich, sofern die Versicherungspflichtgrenze auch in diesem Folgejahr überschritten wird.
  • Liegt ein Wechsel des Arbeitgebers vor, so ist die private Vollversicherung auch unterjährig möglich.

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruhen oder ohne einen solchen gezahlt werden. Unter welcher Bezeichnung die Einnahmen laufen und in welcher Form sie geleistet werden, ist ebenfalls ohne Belang. Schließlich ist auch unbedeutend, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.


Das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ist grundsätzlich identisch mit dem Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht. Deshalb werden Beiträge und Steuern weitgehend von den gleichen Einnahmen berechnet.


siehe

GKV
Höchstbeitrag in der GKV



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