Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist der Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Arbeitsministerium (in Abhängigkeit von der allgemeinen Lohnentwicklung) festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Zunächst gab es noch unterschiedliche Bemessungsgrenzen für die neuen und die alten Bundesländer. Seit 2001 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung einheitlich.
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Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze mit ihrem regelmäßigen Jahresbruttoeinkommen überschreiten, scheiden aus der Versicherungspflicht aus. Will sich derjenige privat versichern, ist folgendes zu beachten:
- Liegt kein Arbeitgeberwechsel vor, ist die private Versicherung zum 1.1. des Folgejahres möglich, sofern die Versicherungspflichtgrenze auch in diesem Folgejahr überschritten wird.
- Liegt ein Wechsel des Arbeitgebers vor, so ist die private Vollversicherung auch unterjährig möglich.
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruhen oder ohne einen solchen gezahlt werden. Unter welcher Bezeichnung die Einnahmen laufen und in welcher Form sie geleistet werden, ist ebenfalls ohne Belang. Schließlich ist auch unbedeutend, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ist grundsätzlich identisch mit dem Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht. Deshalb werden Beiträge und Steuern weitgehend von den gleichen Einnahmen berechnet.
siehe
GKV
Höchstbeitrag in der GKV
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