Bruttojahreseinkommen
Zur Ermittlung des Bruttojahreseinkommens - als wesentliche Bestimmungsgroße für die Abgrenzung von Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit von Arbeitern und Angestellten - werden alle regelmaßigen Bezüge aus der Angestelltentätigkeit oder der gewerblichen Tätigkeit herangezogen.
Dazu zählen
- Gehalt bzw. Stundenlöhne,
- vermögenswirksame Leistungen,
- vertraglich vereinbarte Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen,
- Überstundenpauschalen und
- vertraglich vereinbarte Vergütungen für Bereitschaftsdienste.
- Arbeitnehmer-Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, den der Arbeitgeber freiwillig übernimmt
- pauschal versteuerte Personalrabatte
- Vorruhestandsgeld, selbst wenn als Abfindung steuerfrei
- Aufwandsentschädigungen (laufend) außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit sie als Reisekosten geltenv
- laufend gezahlte Ausbildungsvergütungen
- Dienstwohnung, die kostenlos oder verbilligt überlassen wird
- regelmaßig vertraglich vereinbarte Überstunden
- Lohnausgleich für Arbeitnehmer im Bau- und Dachdeckergewerbe zwischen Weihnachten und Neujahr
- Lohn- und Kirchensteuer, soweit vom Arbeitgeber getragen und nach Lohnsteuertabelle bemessen
- Leistungs- und Schichtzulagen
- Familienzuschläge
- Kinderzuschläge
- Feiertagsvergütungen
- Firmenwagen
- Sachbezüge
- Nachzahlungen
- Kurzarbeitergeld
- Kontoführungsgebühren
- versicherungspflichtige Zweitbeschäftigungen
- an der eigenen Leistung orientierte Provisionen
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erziehungsgeld
- Zuschläge aufgrund von Besoldungsgesetzen, Tarifverträgen, etc.
- Direktversicherungsbeiträge bei Barlohnumwandlung
- Gewinnanteile und Tantiemen
- Umsatzbeteiligung
- Urlaubsabgeltung
Auf das Bruttojahreseinkommen dürfen Zuwendungen, die kein Arbeitsentgelt sind oder aus versicherungsfreien Beschäftigungen resultieren, Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand und Arbeitnehmeranteile, die vom Arbeitgeber übernommen werden, nicht eingerechnet werden.
Nicht auf das Bruttojahreseinkommen sind anzurechnen
- Vergütungen für Überstunden
- Fahrtkostenersatz
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
- pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
- unregelmaßig und einzeln abgerechnete Überstunden
- pauschal versteuerte Bezüge durch den Arbeitgeber (z.B. Direktversicherungen mit Ausnahme Barlohnumwandlung)
- Essenszuschüsse, soweit pauschal versteuert
- Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit pauschal versteuert
- Nachtarbeits- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit sie die Steuerfreibeträge nicht übersteigen
- einmalige Einkünfte
- Abfindungen
- Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag
- Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen
- Auslagenersatz
- Mahlzeiten, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird
- Betriebsveranstaltungen (Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn im üblichen Rahmen oder pauschal versteuert)
- Darlehen, soweit nicht Arbeitsvergütung
- Erholungsbeihilfen, soweit pauschal versteuert oder steuerfrei
- Geburtshilfen auf freiwilliger oder kollektivvertraglicher Basis
- Heiratsbeihilfen einmalig
- Jubiläumszuwendungen bis zu den (gestaffelten) Steuerfreibeträgen
- Gelegenheitsgeschenke bis zu EUR 186,-- pro Jahr (mit Ausnahme von Geldzuwendungen)
- Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld
- Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- Personalrabatte, soweit der geldwerte Vorteil EUR 1.224,-- im Jahr nicht übersteigt
- steuerfreier Reisekostenersatz
- Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Trinkgelder: ab 01.01.2002 steuerfrei
- Übergangsgeld im öffentlichen Dienst
- Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen, wenn maximal EUR 2.600,-- noch nicht getilgt sind (Effektivzins max. 5,5%)
- Zuschüsse des Arbeitgebers für eine freiwillige Kranken- und Rentenversicherung, soweit sie steuerfrei sind
- Zukunftsicherungsleistungen des Arbeitgebers
Eine Versicherungsfreiheit in der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) tritt dann ein, wenn das Bruttojahreseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung des laufenden und die des folgenden Jahres überschreitet.
Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses wird das zu diesem Zeitpunkt maßgebende Entgelt mit 12 multipliziert. Der sich dabei ergebenden Summe sind dann alle Einkommensteile hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwarten sind (Ausnahme: künftige Gehaltserhöhungen bleiben unberücksichtigt). Liegt das so ermittelte Arbeitsentgelt über der Bruttojahreseinkommen, besteht keine Versicherungspflicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres beendet wird oder wenn dieses von vornherein auf einen kürzeren Zeitraum als 1 Jahr befristet ist.
Sinkt das Arbeitsentgelt während des Jahres unter die Bruttojahreseinkommen (z.B.: durch Gehaltsverminderung), tritt sofort Versicherungspflicht ein. Tritt durch die Erhöhung der Bruttojahreseinkommen zu Beginn eines jeden Jahres Versicherungspflicht ein, kann sich der privat krankenversicherte Arbeitnehmer befreien lassen.
siehe
Personenkreise für die private Krankheitskostenversicherung
Versicherungspflicht in der GKV
Versicherungspflicht in der PPV
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