Gegliedertes Krankenversicherungssystem - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gegliedertes Krankenversicherungssystem

Ein wesentliches Merkmal des deutschen Krankenversicherungssystems ist seine Gliederung in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf der einen und die Private Krankenversicherung (PKV) auf der anderen Seite. Das gegliederte System orientiert sich dabei an den beiden maßgeblichen Prinzipien unserer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, nämlich am Sozial- und Rechtsstaatsprinzip.


Bei der Anwendung dieser beiden Prinzipien entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit - Rechtsstaatsprinzip - und der Pflicht des Staates, sozial gestaltend tätig zu werden - Sozialstaatsprinzip.


Den Maßstab zum Ausgleich dieser beiden konkurrierenden gesellschaftlichen Prinzipien bildet das Subsidiaritätsprinzip. Das heißt: Die Eigenvorsorge und Gestaltungsfreiheit des einzelnen hat - wo immer möglich - Vorrang vor staatlicher (und quasi-staatlicher) Versorgung. Gerade durch die Existenz der PKV kann eine angemessene Einhaltung beider Prinzipien sichergestellt werden. Ganz allgemein lassen sich die Aufgaben der PKV im gegliederten Krankenversicherungssystem dabei in zwei Bereiche gliedern:


Der eine Bereich umfaßt alle jene Versicherungsarten, die zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. In diese sogenannte Ergänzungsfunktion der PKV fallen bspw. die Krankenhaustagegeld- und die stationären Zusatzversicherungen. Es ist nur in der Bundesrepublik Deutschland Aufgabe der PKV, im Bereich der Existenzsicherung vollwertige Alternativen zur gesetzlichen Krankenversicherung anzubieten. Diese sogenannte Alternativfunktion umfaßt den Bereich der Krankheitskosten-Vollversicherung, der Krankentagegeld-Versicherung und der privaten Pflegeversicherung.


Die deutsche PKV ist damit gleichrangige Mitträgerin sozialer Sicherheit im gegliederten Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland.


siehe

Äquivalenzprinzip
Krankheitskosten - Teilversicherung



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