Krankheitskosten - Vollversicherung
Der Versicherer bietet den umfassenden Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse (§ 1 AVB KKV). Er gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt vor, wenn Tarife versichert sind, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen (§ 14 Abs. 1.1 AVB KKV).
siehe
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