Versorgungszusagen - Regelungsbedarf
Für eine betriebliche Versorgung sind mindestens festzulegen:
- der Kreis der Versorgungsberechtigten,
- die Versorgungsansprüche nach Leistungsart und -höhe,
- Leistungsvoraussetzungen (Mindestalter, Wartezeiten, Rentenalter,...),
- Regelungen zur eigentlichen Altersversorgung (siehe Altersleistungen),
- Regelungen zum Invaliditätsschutz (siehe Invaliditätsleistungen),
- Regelungen zum Hinterbliebenenschutz (siehe Hinterbliebenenleistungen),
- ggf. Rentenerhöhungsgarantien zur Erledigung der Pflicht zur Anpassungsprüfung.
Sofern bei Rentenleistungen dem Arbeitgeber das Recht auf Kapitalisierung zustehen soll, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung; sonst ist nur die Kapitalisierung im engen Rahmen der gesetzlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft möglich.
Insbesondere bei der Gehaltsumwandlung ist die Behandlung von Zeiten ohne Lohnfortzahlungspflicht zu regeln. Fehlende Regelungen werden oft so entschieden, wie die betriebliche Übung ausweist.
Vereinbarungen, die den arbeitsrechtlichen Vorschriften im BetrAVG als Mindestnorm entgegenstehen, sind unzulässig, es sein denn, dass die Vereinbarungen in Tarifverträgen zwischen den Tarifparteien getroffen worden sind (§17(3) BetrAVG). Natürlich können Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers getroffen werden, zum Beispiel
- vertragliche Unverfallbarkeit,
- Anrechnung von Vordienstzeiten (siehe Betriebszugehörigkeit),
- Rentendynamik (siehe Dynamisierung von Versorgungszusagen).
Sowohl die gesetzlichen als auch die freiwillig eingeräumten Zusagen haben eine Dauerwirkung: siehe
Zu den Besonderheiten einzelner Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung siehe auch:
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