Förderungsmöglichkeiten innerhalb der BAV
Es gibt unterschiedliche staatliche Förderungsmöglichkeiten zur betrieblichen Altersversorgung. Abhängig vom Durchführungsweg sind auch Kombinationen der Förderungsarten möglich.
Steuerfreie Beiträge (§3 Nr. 63 EStG)
Der Arbeitnehmer kann durch die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG Steuern sparen. Während der Ansparphase sind pro Jahr Beiträge bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge sind bis zum Jahr 2008 nicht sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus bleiben nur die, durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträge sozialversicherungsfrei.
Ein steuerfreier Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn keine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG für bestehende Pensionskassen- oder Direktversicherungen genutzt wird. Dieser Aufstockungsbetrag ist sozialversicherungspflichtig.
Die Versorgungsleistungen werden erst in der Rentenbezugsphase voll versteuert und kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Der Gesamt-Steueraufwand ist durch den niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz im Rentenalter bei der nachgelagerten Besteuerung geringer.
Diese Förderungsart ist möglich bei den Durchführungswegen Pensionskasse und Pensionsfonds.
Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40b EStG
Nur für Altverträge, die vor dem 01.01.2005 bespart wurden)
In der Ansparphase der betrieblichen Altersversorgung werden die Beiträge der Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) und der Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuert, jedoch ist der Höchstbetrag pro Jahr und Person begrenzt auf 1.752 Euro. Die spätere Kapitalleistung ist i.d.R. einkommensteuerfrei wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hatte. Erfolgt die Auszahlung in Form einer Rente, besteht nur für den Ertragsteil eine Einkommensteuerpflicht.
Stammen die gezahlten Beiträge, auf Grund einer Entgeltumwandlung, aus Sonderzahlungen, sind diese bis zum 31. Dezember 2008 bei pauschalversteuerten Beiträgen bis zu einer Höhe von 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR sozialversicherungsfrei. Sind die Beiträge arbeitgeberfinanziert, bleiben diese auch über den 31. Dezember 2008 hinaus sozialversicherungsfrei.
Neu:
Für Neuverträge ab dem 01.01.2005 ist dieser Steuervorteil weggefallen. Für Altverträge und unter bestimmten Voraussetzungen auch wenn ein Vertrag erhöht wird, gewährt der Gesetzgeber einen Bestandsschutz, der jedoch nur auf Antrag gewährt wird.(Beibehaltung der Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG). Der Arbeitnehmer muss dazu seinem Arbeitgeber gegenüber den Verzicht auf die neue Förderung erklären. Dieser ist nur für die Rentenversicherungen erforderlich, die die Förderkriterien des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, der seit 2005 gilt. Für Kapitalversicherungen gilt weiterhin § 40b EStG, sie sind nicht davon betroffen.
Diese Förderungsart ist möglich bei den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung.
Riester-Förderung (§§10a, 79ff. EStG)
Diese Förderung kann durch Zulagen und evtl. als steuerlicher Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Seit dem Jahr 2002 ist die maximale Fördersumme für Zulagen und Sonderausgaben 525 Euro und steigt bis 2008 folgendermaßen an:
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Bei den Zulagen gelten auch in der betrieblichen Altersversorgung die nachfolgend dargestellten Beiträge.
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Um die staatliche Förderung nach § 10a, 79ff EStG zu erhalten, können die Beiträge an eine Pensionskasse auch aus dem bereits individuell versteuerten und sozialversicherungspflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers gezahlt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarung über eine laufende Rentenzahlung ohne Kapitalabfindungsmöglichkeit.
Diese Förderungsart ist möglich bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Nachgelagerte Besteuerung in der Leistungsphase gemäß § 19 EStG
Steuerfreie Finanzierung während der Ansparphase. Im Wege der nachgelagerten Besteuerung sind die späteren Versorgungsleistungen gemäß § 19 EStG einkommensteuerpflichtig. Hier können in der Leistungsphase zusätzliche Steuerfreibeträge genutzt werden (Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Versorgungs-Freibetrag und Werbungskosten).
Diese Förderungsart ist möglich bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage.
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* Die Höhe ist abhängig von der jeweils gültigen Beitragbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. Hier wurde eine Steigerung für die Jahre 2004 - 2008 unterstellt.
** nach Ausschöpfung von § 3 Nr. 63 EStG (nur für Altverträge bis 31.12.2004)
*** Die Obergrenze steuerlich geförderter Altersversorgung beträgt 75% des letzten Bruttogehalts. Die Versorgungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse können im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge des §2 KStDV grundsätzlich max. bis zu 2.147 € betragen.