Betriebszugehörigkeit
Gesetzliche unverfallbare Anwartschaften und Insolvenzsicherung hängen nach Frist und Höhe allein von der Betriebszugehörigkeit ab. Dies schließt alle Zeiten ein, in denen ein Arbeitsverhältnis besteht, auch
- Ausbildungszeiten,
- Mutterschutz,
- Erziehungsurlaub,
- Wehrdienst,
- Zivildienst,
- unbezahlter (zusätzlicher) Urlaub,
- Krankheitszeiten, die nicht zum Ausscheiden führen.
Dabei zählt allerdings nur die aktuelle Betriebszugehörigkeit; frühere Dienstzeiten sind in den gesetzlichen Fristen nicht zu berücksichtigen.
Der Beginn und die Höhe von Leistungen betrieblicher Altersversorgung kann in weitergehender Form von Betriebszugehörigkeiten, auch von früheren Dienstzeiten (Vordienstzeiten) oder von fiktiv angerechneten Dienstzeiten abhängig gemacht werden. Zeiträume, für die keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, können in angemessener Weise bei der Bemessung der Höhe der Leistungen berücksichtigt werden (siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).
Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen können frühere Dienstzeiten Anwendung finden (R 41(11) EStR).
Dies gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die aus der Umwandlung einer Personengesellschaft entstehen: hier beginnt die anrechenbare Dienstzeit mit der Tätigkeit bei der Kapitalgesellschaft.
Bei einer Gehaltsumwandlung ist die Behandlung von Zeiträumen ohne Lohnfortzahlungspflicht ausdrücklich in der Vereinbarung zur Umwandlung von Barlohn in Versorgungsanwartschaften zu regeln.
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