Stufenplan - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Stufenplan

Als Stufenplan bezeichnet der Versicherer folgende Form einer betrieblichen Altersversorgung:


Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, oder eine aufgeschobene Rentenversicherung, mit laufenden Beiträgen ab.


Der Arbeitnehmer ist versicherte Person,

Der Arbeitnehmer erhält jährlich, erstmals zum Abschluss, zum zweitenmal nach 5 Jahren, danach jährlich, eine Zusage auf ein Alterskapital, dessen Höhe der garantierten Erlebensfallsumme entspricht, die nach einer Beitragsfreistellung zum Ende der jeweiligen Zusageperiode erreicht wird.


Die Gestaltung der Überschussbeteiligung und die Bezugsberechtigung bezüglich angesammelter Überschussanteile ist Sache des Arbeitgebers. Er kann die Überschussanteile

  • mit den Beiträgen verrechnen,
  • oder zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwenden.

Er kann die Überschussverwendung zu seinen Gunsten vereinbaren (ein gespaltenes Bezugsrecht ist unproblematisch) oder zugunsten des Arbeitnehmers.


Im Rentenbezug empfiehlt sich zur Vermeidung der Pflicht zur Anpassungsprüfung, dass alle Überschüsse dem Leistungsempfänger zufließen.


Die Versicherung wird beitragsmäßig als Direktversicherung behandelt (siehe Pauschalbesteuerung). Bei Verrechnung mit den Beiträgen unterliegt nur der resultierende Nettobeitrag der Pauschalbesteuerung.

Die Pauschalversteuerung gemäß ß40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.


Falls der Arbeitgeber die Überschussanteile für sich in Anspruch nimmt, so entsteht für ihn eine Steuerpflicht. Bei Verrechnung mit den Beiträgen mindern sich seine Betriebsausgaben. Bei Ansammlung oder Leistungserhöhung zu seinen Gunsten sind die Ansprüche auf die gutgeschriebenen Überschussanteile oder das Deckungskapital der Bonusversicherungen im Betriebsvermögen zu aktivieren.



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