Unverfallbarkeit der Ansprüche in der betrieblichen Altersvorsorge
 
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Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit bedeutet den Fortbestand einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem Eintritt des Versorgungsfalles verlässt. Sie ist ein Kernpunkt im Betriebsrentengesetz.


Bei der Unverfallbarkeit der Ansprüche wird zwischen der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung und der durch den Arbeitnehmer, durch Entgeltumwandlung, finanzierten Altersversorgung unterschieden.


Entgeltumwandlung:


§ 1 b, Absatz 5 BetrAVG schreibt bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers die sofortige Unverfallbarkeit der Ansprüche ab Beginn vor.


Finanzierung durch den Arbeitgeber:


Ursprünglich sollte der Arbeitnehmer durch die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung für seine Treue zum Unternehmen belohnt werden.


Verlässt der Arbeitnehmer jedoch vorzeitig das Unternehmen, ist der Entzug des Versorgungsversprechens unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


Vor dem 01.01.2001 abgegebene Versorgungsversprechen sind unverfallbar, wenn die Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 10 Jahre bestand, der Arbeitnehmer mindestens 35 Jahre alt war oder die Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre dauerte und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestand.


Nach dem 01.01.2001 geleistete Versorgungszusagen sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit 5 Jahren besteht.


 


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