Invaliditätsleistungen
Bei Invaliditätsleistungen in Versorgungszusagen ist auf den zugrunde gelegten Invaliditätsbegriff zu achten. Er sollte, falls die Zusage kongruent durch eine Lebensversicherung rückgedeckt sein soll, möglichst weitgehend mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit in der Lebensversicherung übereinstimmen.
Bei Zusagen, deren Invaliditätsbegriff sich an die Sozialversicherung (siehe gesetzliche Rentenversicherung - BU- und EU-Renten) anlehnt, können bei der Rückdeckung Deckungslücken entstehen. Bei Zusagen, die nur im Erwerbsunfähigkeitsfall leisten, können Überdeckungen entstehen.
Bei Zusagen mit gestaffeltem Invaliditätsschutz (z.B. bei Rentenstaffelung nach Dienstzeit oder bei mehrjährigen Wartezeiten) ist die genaue wertmäßige Kongruenz zur Rückdeckungsversicherung oft nur angenähert erzielbar.
Bei Versorgungszusagen mit gleichzeitigen Anwartschaften auf Invaliditäts- und Altersrenten ist stets zu regeln, ob die Invalidenrente lebenslang gezahlt wird oder ob bei Erreichen der Altersrentengrenze die vorgesehene (meist höhere) Altersrente gezahlt wird (siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).
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