Leistungsvorbehalte in Versorgungszusagen
Um den Aufwand für eine Versorgungszusage steuerlich geltend machen zu können, darf die Verbindlichkeit der Versorgungszusage nicht durch sog. schädliche Vorbehalte eingeschränkt sein (R 41(2-6) EStR). Unschädlich sind
Notlagen-Vorbehalt:
Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert sich nachhaltig und wesentlich.
Sozialversicherungs-Vorbehalt:
Die Bemessungsgrössen in der gesetzlichen Rentenversicherung verändern sich wesentlich.
Rechts-Vorbehalt:
Die rechtlichen, insbesondere die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Versorgungszusage verändern sich maßgeblich.
Treuepflichts-Vorbehalt:
Der Versorgungsberechtigte begeht eine grobe Treuepflichtsverletzung.
Ein Verzicht auf diese Vorbehalte ist als Besserstellung des Versorgungsberechtigten immer möglich. Eine tatsächliche Beendigung einer einzelnen Versorgung (siehe Widerruf einer Versorgungszusage) oder einer gesamten Versorgung (siehe Beendigung einer betrieblichen Versorgung) aufgrund solcher Vorbehalte muss allerdings stets die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten.
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