Die Pensionskasse - Variabilität ist Trumpf
Die Pensionskasse gewährt dem begünstigten Arbeitnehmer bzw. seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung und wird entweder von einem oder mehreren Arbeitgebern oder von einem Versicherungsunternehmen gegründet und steht nur den Arbeitnehmern des beigetretenen Arbeitgebers zur Verfügung.
Die Rechtsform der Pensionskasse ist eine Aktiengesellschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Daher unterliegt sie der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Bedeutung der Pensionskasse hat sich aufgrund der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten und der neuen steuerlichen Förderung erheblich gesteigert.
Förderungsmöglichkeiten durch den Staat:
Steuerfreie Beiträge (§3 Nr. 63 EStG)
Riester-Förderung (§§10a, 79ff. EStG)
Pauschalversteuerung der Beiträge nach §40b EStG
Vorteile der Pensionskasse:
Für Sie als Arbeitnehmer |
Für Sie als Arbeitgeber |
Beiträge bis zu 4% der BBMG steuer- und sozialversicherungsfrei. |
Die Abwicklung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung ist möglich. |
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Ausscheidens aus dem Unternehmen ist eine private Weiterführung des Vertrages möglich, sofern unverfallbare Ansprüche vorliegen. |
Geringer Verwaltungsaufwand, da dieser durch die rechtlich selbständige Pensionskasse übernommen wird. |
Nachgelagerte Besteuerung im Rentenalter. Steuerlast im Zeitpunkt des Rentenbezugs i.d.R. deutlich geringer als zur Zeit der Erwerbstätigkeit. |
Eine Beitragszusage mit Mindestleistung ist möglich. |
Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. |
Die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers ist nicht bilanzierungspflichtig. |
Alle drei Förderungsmöglichkeiten (Riester-Förderung, Pauschalversteuerung und Steuerfreie Beiträge) sind zulässig und kombinierbar. |
Keine Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG. |
Risikoabsicherung bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen möglich. |
Kein Versorgungsrisiko aus dem Leistungsversprechen, da sich die Ansprüche des Arbeitnehmers bzw. seiner Angehörigen unmittelbar gegen die Pensionskasse richten. |
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können die Förderung nach §3 Nr. 63 EStG grundsätzlich in Anspruch nehmen. |
Senkung von Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung bis 2008. |
Sichere Kapitalanlage durch Versicherungsaufsicht gegeben. |
Keine Mindestarbeitnehmerzahl. |
Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalleistung. |
Im Gegensatz zur Direktzusage und Unterstützungskasse ist kein Mindestalter für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen vorgesehen. |
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