Hinterbliebenenleistungen
Betriebliche Versorgungszusagen können für Hinterbliebene Leistungen vorsehen, sowohl in Kapitalform als auch in Rentenform. Die Hinterbliebenenversorgung im Sinne des BetrAVG umfasst Leistungen an die Witwe bzw. den Witwer, die Kinder im Sinne des §32 (3) und (4) Satz 1 Nr. 1-3, den früheren Ehegatte, in Einzelfällen auch an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten (BMF 11/00).
Sofern die Versorgungszusage keine besondere Regelung (siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf) vorsieht, wird der Begriff Hinterbliebene regelmäßig im Sinn der Sozialversicherung angewandt, und bezieht sich auf den in gültiger Ehe lebenden Gatten, und alle - gemäß Art.6(5) GG ehelichen und nichtehelichen - Kinder.
Andere Versorgungsberechtigte sind ausdrücklich zu vereinbaren.
Falls Hinterbliebenenleistungen durch eine Lebensversicherung rückgedeckt sein sollen, sollten die (wenigen) Leistungseinschränkungen der Lebensversicherung, z.B. Selbstmordklausel, in die Zusage übernommen werden.
Bei Zusagen mit gestaffeltem Hinterbliebenenschutz (z.B. bei Rentenstaffelung nach Dienstzeit oder bei mehrjährigen Wartezeiten) ist die genaue wertmäßige Kongruenz zur Rückdeckungsversicherung oft nur angenähert erzielbar.
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