Gesetzliche Grundlagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG) -
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung basiert , gemäß der Legaldefinition in § 1 Absatz 1 BetrAVG, auf vier Kriterien:
- Alle Leistungen dienen dem Zweck der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Es kann sich hierbei um eine Renten- oder Kapitalleistung oder auch um eine Kombination aus beiden Leistungen handeln.
- Der Arbeitgeber muss diese Leistungen einem Arbeitnehmer aus Anlass des ersten Arbeitsverhältnisses zusagen.
- Der Arbeitnehmer erhält seitens des Arbeitgebers ein Versorgungsversprechen.
- Der Arbeitgeber kann aufgrund verschiedener Ursachen eine Versorgungszusage abgeben.
Im BetrAVG sind weitere Kernpunkte, wie der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, der berechtigte Personenkreis, die Durchführungswege und die Ausführungen zur Anspruchssicherung, geregelt.
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Das Einkommensteuergesetz regelt die Förderungsmöglichkeiten, die Besteuerung der Rentenzahlungen, der Sonderausgabenabzug, die Versteuerung während der Ansparphase und die Freibeträge.
- § 10a, 79ff. EStG, Riester-Förderung
- § 19 EStG, Nachgelagerte Besteuerung in der Leistungsphase
- § 40b EStG Pauschalversteuerung der Beiträge
- § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreie Beiträge
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
- Altersvermögensgesetz (AVmG) -
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens
- Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) -
Kernpunkte der beiden Gesetze:
- Sicherstellung des Rentenniveaus durch Änderung der Rentenanpassungsformel.
- Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen.
- Schließung rentenmindernder Lücken junger Versicherter.
- Reform des Hinterbliebenenrentenrechts.
Im AvmEG ist weitgehend der Übergangs- und Vertrauensschutz geregelt. Der Umfang der bereits laufenden Renten bleibt unverändert, durch die neue Rentenanpassungsformel werden die künftigen Anpassungen jedoch gebremst.
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) -
Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält Anlagevorschriften und die Regelung der Aufsichtspflicht.
- § 1VAG
Einleitende Vorschriften
- §§ 112 ff. VAG
Definition und Bestimmungen zum neugestalteten Durchführungsweg Pensionsfonds
Körperschaftssteuergesetz (KStG)
Vorschriften für die Körperschaftssteuerpflicht der Trägerunternehmen.
In Bezug auf die Pensionskasse:
§§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 6 KStG regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Pensionskasse selbst von der Körperschaftssteuerpflicht zu befreien.
Voraussetzung hierfür ist:
- Leistungen ausschließlich an Zugehörige des Trägerunternehmen.
- Überwiegender Anteil der Leistungsempfänger besteht nicht aus Unternehmern oder Gesellschaftern.
- Die Leistungshöhe ist beschränkt auf 260.000 € Kapitalleistung und 25.769 € bei laufenden Rentenzahlungen.
- Pensionskassenvermögen darf nur satzungskonform verwendet werden.
- Zulässiges Kassenvermögen wird nicht überschritten.