rückgedeckte U-Kasse - Versorgungszusage
Die Versorgungszusage einer rückgedeckten Untersützungskasse beinhaltet im allgemeinen die garantierten Versicherungsleistungen. Damit ist sichergestellt, dass die Versorgung während der Anwartschaft voll mit steuerlicher Wirkung ausfinanziert werden kann (siehe Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber).
Bei Verwendung der Überschussanteile zur Leistungserhöhung - statt zur Verrechnung mit den Beiträgen - werden jährlich neue Versorgungsnachträge erstellt, die die bereits zugeteilten Überschussanteile beinhalten. Damit nimmt der Versorgungsberechtigte stets an den Überschüssen teil, und eine Überdotierung der Kasse wird vermieden (siehe Unterstützungskasse - partielle Steuerpflicht der Kasse).
Die Überschussanteile der Rückdeckungsversicherung im Rentenbezug werden im allgemeinen zur Leistungserhöhung verwendet. Wenn zur Vermeidung der Pflicht zur Anpassungsprüfung laufender Leistungen eine Rentenerhöhung von mindestens 1% fest zugesagt ist, so kann diese Erhöhung im allgemeinen aus den anfallenden Überschüssen der Rückdeckungsversicherung gedeckt werden. Eine Garantie dafür kann weder die Lebensversicherungsgesellschaft noch die Unterstützungskasse geben: hier kann sich theoretisch ein Nachschussbedarf und eine Pflicht zur Passivierung für den Arbeitgeber ergeben. Sicherheit bringt hier die Vereinbarung einer garantierten 1%-igen Steigerung im Rentenbezug der Rückdeckungsversicherung - dies hat selbstverständlich Einfluß auf die garantierten Rentenwerte.
Im übrigen gelten die allgemeinen Anforderungen zu einer betrieblichen Altersversorgung: siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf.
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