Anpassungsprüfung
Der Arbeitgeber ist gemäß §16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre laufende Leistungen (Renten, gleich ob Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten) aus der betrieblichen Altersversorgung auf ihre Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Eine Anpassung ist mindestens dann ausreichend, wenn sie nicht unter
- dem Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Haushaltes von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, oder
- dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum liegt. Zu Recht unterbliebene Anpassungen brauchen später, z.B. bei besserer Ertragslage des Betriebs, nicht nachgeholt zu werden.
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage und eine Zusage durch eine Unterstützungskasse, die ab 1.1.1999 neueingerichtet wird, entfällt eine weitergehende Verpflichtung zur Anpassung, wenn die laufenden Leistungen jährlich garantiert um mindestens 1% angepasst werden. Die Garantie muss bereits mit der Versorgungszusage abgegeben werden. Dies empfiehlt sich auch aus steuerlichen Gründen, damit die Garantie bereits während der Anwartschaftszeit mit steuerlich Wirksamkeit ausfinanziert werden kann.
Für eine Direktversicherung auf Rentenbasis (auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten) entfällt die Verpflichtung zur Anpassung, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch für schon länger bestehende Verträge.
Seit der Neufassung des Gesetzes vom 16.12.1997 sind alle diese Umstände in §16 BetrAVG geregelt.
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