Kostenbelege - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Kostenbelege

Der Versicherer ist nur dann zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht werden (§ 6 AVB KKV). Dazu zählen die Kostenbelege, die grundsätzlich in Urschrift einzureichen sind, und Nachweise vorheriger Bezahlungen anderer Kostenträger. Hat sich ein anderes Krankenversicherungsunternehmen oder eine Krankenkasse an den Kosten beteiligt, werden auch Duplikate von Kostenbelegen anerkannt. Allerdings müssen diese einen entsprechenden Erstattungsvermerk tragen.


Üblich sind Duplikatbelege bei Krankheitskosten-, Zusatz- und Doppelversicherungen. In besonders begründeten Fällen, z. B. bei Verlust von Originalrechnungen und der Abgabe entsprechender eidesstattlicher Erklärungen können anstelle von Urschriften auch Duplikate als Erstattungsgrundlage dienen. Die Kostenbelege müssen folgende Informationen enthalten:

  • den Namen der behandelten Person;
  • die Behandlungszeit;
  • die einzelnen Leistungen und Krankheitsbezeichnungen;
  • bei Zahlung eines Krankenhaustagegeldes ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt erforderlich, aus der der Beginn und das Ende der stationären Heilbehandlung sowie die Krankheitsbezeichnung zu entnehmen ist.

siehe

Fälligkeit der Leistung
Krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung



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