Doppelversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Doppelversicherung

Grundsätzlich kann der private Krankenversicherungsschutz bei mehreren Versicherungsunternehmen bestehen. Insgesamt dürfen diese Unternehmen im Versicherungsfall zusammen aber nur bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Gesamtaufwendungen leisten (§ 59 VVG). Die Versicherer müssen den Schaden untereinander ausgleichen, und zwar nach dem Verhältnis der Beträge, "deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsgemaß obliegt" (§ 59 Abs. 2).


Daher wird im Versicherungsvertrag immer auch nach bestehenden oder beantragten Versicherungen gefragt. Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, dem Versicherer, bei dem eine Krankheitskostenversicherung besteht, über den Abschluß einer weiteren Kostenversicherung zu informieren (§ 9 Abs. 5 AVB KKV). Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, "so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig" (§ 59 Abs. 3).


Gleiches gilt für den Abschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit (§ 9 Abs. 6 AVB PPV). Wird eine weitere Krankentagegeld-Versicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen oder erhöht (§ 9 Abs. 6 AVB KTV), bzw. soll eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung eingegangen oder erhöht werden (§ 9 Abs. 6, 6.1 AVB KKV), ist dies vom ersten Versicherer zu genehmigen. Geschieht dies nicht, begeht die versicherte Person eine Obliegenheitsverletzung.


In der Pflegepflichtversicherung ist der Abschluß einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung unzulässig (§ 9 Abs. 5 AVB PPV).


Mitgliedschaft in der GKV? Das Zusammentreffen von Leistungen aus PKV und GKV bildet zwar keine echte Doppelversicherung, wird aber in der Praxis wie eine solche behandelt. Beim Zusammentreffen privatrechtlich begründeter Versicherungsleistungen mit Leistungen aus einer GKV liegt (soweit sie inhaltlich deckungsgleich sind) von der Sache her gesehen eine Doppelversicherung vor, jedenfalls dann, wenn die GKV nicht die "Sachleistung", sondern Kostenerstattung erbringt. Da sich diese Leistung materiell nicht grundsätzlich von einer PKV-Leistung unterscheidet und großenteils die Leistungsgebiete gleichartig strukturiert sind, gelten auch hier die Grundsätze des "Bereicherungsverbotes".


Wie werden Beihilfeleistungen bewertet? Eine Doppelversicherung setzt voraus, dass es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche und Verträge auf der Grundlage des Privatrechts handelt. Ansprüche gegen einen Beihilfeträger können also niemals zu einer Doppelversicherung führen.


siehe

Kostenbelege
Krankenhaustagegeld
Krankentagegeld
Krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung
Obliegenheitsverletzungen
Pflegepflichtversicherung



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