Versicherungsfall
In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist ein Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 Abs. 2 AVB KKV) bzw. die Pflegebedürftigkeit des Versicherungsnehmers (§ 1 Abs. 2 AVB PT/PPV/EPV). Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und er endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich in einem Zusammenhang steht, so entsteht ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gilt auch die Untersuchung und die medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung sowie alle gezielten Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. Soweit Leistungen für den Todesfall vereinbart wurden, entsteht auch dann ein Versicherungsfall. In der Krankentagegeld-Versicherung ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall in deren Verlauf der Arzt die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (§ 1 Abs. 2 AVB KTV).
siehe
Krankenhaustagegeld
krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung
Einschränkung der Leistungspflicht
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