Pflegepflichtversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Lexikon > Pflegepflichtversicherung
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Pflegepflichtversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, in der alle Personen versichert sein müssen, die entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sind.


Die Pflegepflichtversicherung wurde als 5. Säule der Sozialversicherung geschaffen, um nahezu die gesamte Bevölkerung gegen die finanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit abzusichern.


Die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung werden, wie in der GKV auch, nach dem Umlageverfahren erhoben. Das heißt, daßdie Beiträge nicht risikoorientiert, sondern einkommensorientiert erhoben werden. Der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,7% der Beitragsbemessungsgrenze.


Außer in Sachsen werden die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt. Voraussetzung für die Teilung der Beiträge ist, daßin dem entsprechenden Bundesland ein immer auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag gestrichen wird. In Sachsen wurde dies nicht gemacht, in der Regel wurde der Buß- und Bettag gestrichen. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberzuschuß 0,35%, der Arbeitnehmer trägt die restlichen 1,35%.


Zusätzlich müssen gesetzlich Krankenversicherte ohne Kinder ab dem 01.01.2005 einen Zuschlag in Höhe von 0,25% bezahlen. Von dieser Neuregelung ausgenommen sind Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden und Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht.


Die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung beinhaltet die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.


Die PKV leistet im Rahmen der Pflegeversicherung im Versicherungsfall Ersatz für Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld sowie sonstige mit der Pflege in Verbindung stehender Leistungen. Die erfolgt jeweils im vertraglich festgelegten Umfang (§ 1 Abs.1 AVB PPV). Die private Pflegepflichtversicherung ist damit das Äquivalent zur sozialen Pflegeversicherung bei der GKV.


Beitragseinstufung
Versicherte Personen, die mindestens seit 1.1.1995 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, erhalten sich auch bei Wechsel des privaten KV-Unternehmens folgende Bedingungen:

  • Beitragsbegrenzung auf den Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung
  • Beitragsbegrenzung auf 150 % des Höchstbeitrages zur sozialen
  • Pflegeversicherung bei Ehegatten, sofern ein Ehegatte kein Gesamteinkommen hat, das 325 € (2005) übersteigt.

Versicherte Personen, die erst nach 1.1.1995 Mitglied eines privaten KV-Unternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden, erhalten die Höchstbeitragsgarantie nach einer fünfjährigen Vorversicherungszeit. Auf die Vorversicherungszeit werden Zeiten der Mitgliedschaft bei anderen privaten KV-Unternehmen angerechnet.


Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, zuzüglich der Zeiten für Wehr- oder Zivildienst, beitragsfrei mitversichert, sofern mindestens ein Elternteil ebenfalls in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist und das Kind kein Gesamteinkommen hat, das 325 € (2005) übersteigt.


Wie zur sozialen Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber den halben Beitrag des Versicherten zur privaten Pflegeversicherung. Beamte, die keinen Arbeitgeberzuschuß erhalten, zahlen ohnehin nur den halben Beitrag. Privatversicherte Rentner erhalten einen Zuschuß zum Beitrag von der Rentenversicherung. Er wird nach dem gleichen Prozentsatz von der Rente berechnet wie bei sozialversicherten Rentnern und muß bei dem Träger der Rentenversicherung beantragt werden.


Beamte erhalten alle genannten Leistungen entsprechend ihrem Beihilfeanspruch anteilig.


Hinweise:


Pflege - Leistungen werden nur bei Pflege in Deutschland erbracht. Leistungen aus der Pflegeversicherung, also auch Geldleistungen sind grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterworfen. Die Beiträge zur Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung sind im Rahmen der Sonderausgaben nach Paragraph 10 EStG abzugsfähig.


Gibt es auch eine private Pflegezusatzversicherung?


Ja, da die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung in der Regel nicht alle Kosten der Pflegebedürftigkeit abdecken. Wer nicht auf die Rente oder das eigene Vermögen zurückgreifen will, sollte eine private Pflege - Zusatzversicherung abschließen. Man kann wählen zwischen einer Pflegekosten- und einer Pflegetagegeld-Zusatzversicherung. Besonders interessant ist dabei die Pflegetagegeld-Zusatzversicherung, bei der der Versicherte im Leistungsfall ein vereinbartes Tagegeld pro Tag bekommt, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten.


siehe

Beitragsvorwegabzug
Doppelversicherung
Höchstbeitragsgarantie in der PPV
Leistungen in der PPV bei Beihilfeanspruch
Nachversicherung Neugeborener
Obliegenheiten
Pflegebedürftigkeit
Pflegekrankenversicherung
Pflegeleistungen
Pflegeversicherungsbeitrag
Substitutive Krankenversicherung
Versicherungsarten
Kontrahierungszwang
Pflegeversicherung



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal