Direktversicherung - Kündigungsausschluss - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung - Kündigungsausschluss

Eine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pauschalbesteuerung einer Direktversicherung ist gemäß §40b EStG die Vereinbarung, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer vor Erreichung seines 60. Lebensjahres ausgeschlossen wird (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer). Hierzu wird im allgemeinen die Kündigungsauschlussklausel vereinbart, die zumindest während der Betriebszugehörigkeit sicherstellt, dass der Arbeitnehmer über das Bezugsrecht hinaus keine Rechte am Vertrag erhält, soweit die Versicherung durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert worden ist.


Falls der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist, und die Direktversicherung ihm zur Abgeltung dieser Ansprüche übertragen worden ist (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode), kommt eine Kündigung vor Vollendung des 59. Lebensjahres ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche Versicherung kann nur beitragsfrei gestellt werden; insofern ist das versicherungsvertragliche Kündigungsrecht eingeschränkt. Auch eine anderweitige Verwertung durch den Arbeitnehmer (z.B. Abtretung, Beleihung oder Verpfändung, Verwendung zur Tilgungsaussetzung) kommt nicht in Betracht.


Falls die Versicherung vor Erreichen der Unverfallbarkeit übertragen worden ist, wird eine Verwertung der Versicherung (Kündigung, Abtretung, Beleihung oder Verpfändung) durch den Arbeitnehmer nicht als steuerschädlich angesehen und erfordert keine nachträgliche Korrektur der Pauschalversteuerung.


Die Pauschalversteuerung gemäß ß40b EStG steht ab 01.01.2005 für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.



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