unverfallbare Anwartschaften - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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unverfallbare Anwartschaften

Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, soweit er zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn seit mindestens 5 Jahre besteht.


Ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, so hat der ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche aus der Versorgungszusage (§1 Abs.1 BetrAVG).


Eine Änderung der Versorgungszusage, z.B. Erhöhung der Versorgungszusage oder Wechsel beim Durchführungsweg, unterbricht nicht die genannten Fristen.


Die Höhe der unverfallbaren Ansprüche ist in §2 BetrAVG geregelt. Sie richtet sich im allgemeinen nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand (siehe unverfallbare Anwartschaften - ratierliche Methode).


Bei einer Direktversicherung kann die Verpflichtung durch Mitgabe der Versicherung erfüllt werden, wenn dabei gewisse versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt werden (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode). Sonst ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zwischen dem Wert der beitragsfreien Versicherung und dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft aufzufüllen (siehe Passivierungspflicht).


Der gesetzlich unverfallbare Anspruch des Arbeitnehmers ist im allgemeinen auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt (siehe gesetzliche Insolvenzsicherung).



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