Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der privaten Krankenversicherung besteht dann, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund vorübergehend ihre berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 AVB KTV). Für Selbständige oder freiberuflich Tätige bedeutet dies: auch nicht mitarbeitend, leitend oder aufsichtsführend.
Es muß also eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehen, die zudem von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bescheinigt werden muß (§ 4 Abs. 7 AVB KTV).
Eine Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (Schwangerschaftsabbruch / Sterilisation) ist der Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daßsie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (vgl. § 3 Abs. 2 EFZG und § 24b Abs. 2 SGB V).
Damit auch weiterhin Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld erworben werden können, sind in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus dem KRANKENTAGEGELD Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Während die GKV ihren arbeitsunfähigen Mitgliedern den Arbeitnehmerbeitrag vom Krankengeld abzieht und ihn an die Arbeitslosenversicherung abführt, übernimmt die PKV die volle Beitragszahlung an die Arbeitslosenversicherung; der Krankentagegeldanspruch wird dadurch nicht verringert.
siehe
Aussteuerung
Karenztage
Krankengeld, GKV
Krankenhaustagegeld
Krankenkontrollen
Krankentagegeld
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