Krankenkontrollen
Da das subjektive Risiko in der Krankentagegeldversicherung erfahrungsgemaß höher ist als in den anderen Versicherungsarten, kann der Versicherer durch Beauftragte regelmaßige Krankenkontrollen durchführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, der Versicherte aber dennoch ein Krankentagegeld bezieht, so begeht dieser eine Obliegenheitsverletzung.
Ungeachtet weiterer Schritte (Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherungsvertrages) stellt der Versicherer in jedem Fall die ungerechtfertigte Krankentagegeldzahlung ein.
siehe
Anfechtung
Arbeitsunfähigkeit
Krankentagegeld
Kündigung durch den Versicherer
Obliegenheitsverletzungen
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