Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge
1. Für Altverträge mit Bestandsschutz (Beginn der Besparung vor dem 01.01.2005)Ab 01.01.2005 ist das Steuerprivileg der Pauschalversteuerung nach 40b EStG für Neuverträge weggefallen. Bei Altverträgen (vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherung), die die Voraussetzungen für die nachgelagerte Besteuerung nach § 3 Nr. 63 nicht erfüllen oder auf Antrag, ermöglicht der Gesetzgeber einen Bestandsschutz (Beibehaltung der Pauschalversteuerung der Beiträge nach ß40b EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dieser Bestandsschutz auch, wenn der Vertrag zukünftig erhöht wird. Erfüllt die Direktversicherung die Voraussetzungen für die nachgelagerte Besteuerung nach § 3 Nr. 63 kann der Arbeitnehmer den Bestandsschutz nur erhalten, wenn er auf eine steuerfreie Verwendung seiner Beiträge verzichet.
Der Verzicht musste spätestens bis zum 30.06.2005 von dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt werden, da ansonsten die neue Förderung rückwirkend ab Januar 2005 gilt. Der Verzicht gilt jeweils für die Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss bis zur ersten Beitragsfälligkeit ein erneuter Verzicht erklärt werden.
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Für Altverträge mit Bestandsschutz gilt:
Die Besteuerung der Beiträge beim Arbeitnehmer ist in §40, 40b EStG und LStR 129 geregelt.
(Gilt nur für Altverträge - vor dem 01.01.2005)
Beiträge zu einer Direktversicherung sind Arbeitslohn, und gehören daher zu dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmer. Dies ist unabhängig von der Höhe der Beiträge und setzt nur voraus, dass der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt ist.
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber möglich:
- Es handelt sich um das 1. Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I - V);
- die Direktversicherung hat eine Versicherungsdauer von mindestens 5 Jahren, außer bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, oder wenn bei Gruppenversicherungsverträgen eine kürzere Dauer - mind. 3 Jahre - aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung erforderlich ist;
- bei einer kapitalbildenden Direktversicherung ist der Mindesttodesfallschutz bei Lebensversicherungen eingehalten, bei einer aufgeschobenen Rente mit Kapitalwahlrecht die Mindestfristen für die Ausübung eines Kapitalwahlrechtes;
- die Erlebensfalleistung wird nicht vor der Vollendung des 59. Lebensjahres fällig (siehe Direktversicherung - Alters- und Dauerbegrenzungen);
- eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer sowie eine Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Bezugsberechtigten ist ausgeschlossen (im allgemeinen über die sog. Kündigungsausschlussklausel vereinbart).
Der Pauschalsteuersatz beträgt (Stand 2004) 20%. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und pauschale oder individuelle Kirchensteuer.
Der pauschalbesteuerungsfähige Beitrag beträgt bis zu 1752 € jährlich. Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann dieser Betrag doppelt ausgeschöpft werden (er gilt nicht pro Arbeitnehmer, sondern pro 1. Dienstverhältnis; 129(9) LStR).
Bei einer Rückdatierung (die zur Vermeidung einer teilweisen Kapitalertragsteuerpflicht nicht über 3 Monate betragen sollte) muss die Gesamtheit der in einem Kalenderjahr fälligen Beiträge unterhalb dieser Grenze liegen Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung.
siehe auch
Direktversicherung - Durchschnittsbildung
Beitragsteile über der Pauschalversteuerungsgrenze sind vom Arbeitnehmer als Einkommen zu versteuern; diese Beitragsteile können im Rahmen von Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber führt die zu zahlende Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt an das Finanzamt ab. Die Pauschalsteuer kann mit den Direktversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber als betrieblicher Aufwand steuerlich geltend gemacht werden (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber)
Steuerschuldner der Pauschalsteuer ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann sie deshalb nicht von seiner Steuerschuld oder seinem zu versteuernden Einkommen abziehen (EStG §40(3)), selbst wenn er sie bei einer Gehaltsumwandlung wirtschaftlich selbst trägt. Dies gilt seit 1.4.1999. Seit diesem Zeitpunkt vermindert eine vom Arbeitnehmer übernommene Pauschalsteuer auch nicht mehr die Bemessung seiner Sozialversicherungsbeiträge (siehe auch Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungsbeiträge).
2. Neue Förderung der Direktversicherung - für Neuverträge ab 01.01.2005
Die Direktversicherung wird in die bisher schon für die Pensionskasse und den Pensionsfonds gültige Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG eingebunden:
- Direktversicherungsbeiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommenssteuerfrei. Der Höchstbetrag im Jahr 2005 beträgt 2496,00 € West bzw. 2.112 € Ost.
- Dazu kommt ein konstanter Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro, wenn keine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird.
- Steuerfreie Beiträge aus dem Bruttoentgelt bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dies gilt bis Ende des Jahres 2008. Beiträge über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für den Aufstockungsbetrag.
- Tritt der Leistungsfall ein, sind Leistungen, die aus steuerbefreiten Beiträgen resultieren, vollständig zu versteuern. Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen sind beitragspflichtig zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung.
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