Sonderausgabenabzug
Bestimmte, in § 10 EStG festgelegte Aufwendungen, können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. D.h., diese Aufwendungen können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Zu den Sonderausgaben gehören auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen.
Private Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Beiträge zu privaten Lebensversicherungen konnten bislang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2005 gelten neue Rahmenbedingungen. Lebensversicherungen, die nach diesem Termin geschlossen werden, sind nun voll steuerpflichtig.
Eine Ausnahmeregelung gibt es allerdings für Verträge, die mindestens 12 Jahre laufen und nicht vor dem 60. Geburtstag des Versicherten enden, hier muss nur die Hälfte der Erträge versteuert werden.
Ab 2005 wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden:
Altersvorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
- Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Beiträge zu bestimmten privaten Lebensversicherungen (Basis-Rente)
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
- Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden weiterhin berücksichtigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
Sonderausgaben-Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge und als Sonderausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer angesetzt werden. Es gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Bei den Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge erhöht sich der abzugsfähige Anteil jährlich bis 2025.
Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge:
Familienstand | abzugsfähiger Anteil 2005 | Höchstbetrag 2005 |
jährliche Erhöhung bis 2025 um | abzugsfähiger Anteil 2025 | Höchstbetrag 2025 |
Alleinstehend | 60 % |
12.000 EUR |
2 % |
100 % |
20.000 EUR |
Verheiratet | 60 % |
24.000 EUR |
2 % |
100 % |
40.000 EUR |
Sonderausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
Für die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 2.400 EUR, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden; in allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag 1.500 EUR - bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Günstigerprüfung
Da die Abzugsbeträge für die Basisversorgung und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ungünstiger sein können als das bisherige Recht gelten bis 2019 die bisherigen Höchstbeträge als Vergleichsmaßstab. Ist das bisherige Recht günstiger, wird dieses angewendet. Der Vorwegabzug wird ab 2011 jährlich um 300 EUR abgeschmolzen.
Welche Höchstbeträge sind bei der Günstigerprüfung zum Vergleich heranzuziehen?
Höchstbeträge 2004 (bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge)
1. Grundhöchstbetrag | 1.334 EUR |
2. Vorwegabzug | 3.068 EUR |
3. Hälftiger Grundhöchstbetrag | 667 EUR |
Gesamtvolumen | 5.069 EUR |
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