Pauschalbesteuerung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Pauschalbesteuerung

Beiträge zu einer Direktversicherung (übrigens auch zu einer Pensionskasse), die der Arbeitgeber bezahlt, gehören vom Grundsatz zum Einkommen des Arbeitnehmers und sind von ihm zu versteuern. Dabei können sie steuerlich beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (gilt nur noch für Altverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und für die bis zum 30.06.2005 eine Beibeihaltung der Förderung nach §40b EStG beantragt wurde).


Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pauschalbesteuerung dieser Beiträge nach §40b EStG durch den Arbeitgeber möglich. Dann dürfen sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen zur Pauschalierung siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge.


Die Pauschalsteuer ist eine Form der Lohnsteuer. Für Direktversicherungen, die an Versorgungsberechtigte gewährt wurden, die nicht dem Lohnsteuerverfahren unterliegen, kommt die Pauschalversteuerung deshalb nicht in Frage.


Für die Pauschalsteuer ist der Arbeitgeber allein zuständig. Er kann sie als Betriebsausgabe geltend machen. Es gibt auch Fälle, in denen aus der Pauschalbesteuerung eine Betriebseinnahme entsteht: siehe Rückerstattung von Pauschalsteuern.


Der Arbeitnehmer kann die Pauschalsteuer, auch wenn er sie bei einer Gehaltsumwandlung wirtschaftlich trägt, nicht selbst steuerlich geltend machen und auch nicht von seiner Steuerschuld abziehen (§40(3) EStG in der Fassung ab 1.1.1999). Die Übernahme der Pauschalsteuer mindert ab 1.1.1999 auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben.



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