Kündigungsausschlussklausel
Für die Pauschalbesteuerung einer Direktversicherung empfiehlt die Finanzbehörde folgenden Text (129(6) LStR):
"Es wird unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus der abgeschlossenen Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet hat, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind."
Dieser Text wird i.a. verstärkt durch:
"Weiterhin wird vereinbart, dass, abgesehen von der Einräumung eines nicht übertragbaren, nicht beleihbaren Bezugsrechts an die nach dem Vertrag zu begünstigten Personen, die Übertragung der Ansprüche auf die Versicherungsleistung an Dritte - auch in Form von anderen Bezugsrechten - ausgeschlossen ist".
siehe
Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge
Zurück zur Lexikon Startseite