Kirchensteuer
Die individuelle Kirchensteuer beträgt - in % der zu zahlenden Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag - je nach Bundesland (Stand 2008) für
- Baden-Württemberg 8 %
- Bayern 8 %
- alle übrige Bundesländer 9 %
Neu ab Januar 2009
Kirchensteuerpflichtige Anleger können die Bank beauftragen die Abgeltungssteuer zusammen mit der Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind über 801 Euro Freibetrag mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern.
Die Pauschalsteuer bei Direktversicherungen (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer) beträgt ohne Kirchensteuer 20,0 %, einschließlich pauschaler Kirchensteuer für
- Berlin 22,1 %
- Hamburg 21,9 %
- Niedersachsen 22,3 %
- übrige alte Bundesländer 22,5 %
- neue Bundesländer 22,1 %
Bei der Pauschalbesteuerung für eine betriebliche Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt, kann der Arbeitgeber wählen, ob er
- für alle Arbeitnehmer die Pauschalsteuer einschließlich pauschaler Kirchensteuer, oder
- einzeln entsprechend der Kirchenmitgliedschaft individuelle Kirchensteuer auf die Pauschalsteuer
anwenden will.
Falls der Arbeitnehmer wirtschaftlich die Pauschalsteuer trägt - dies ist bei der Gehaltsumwandlung meistens der Fall - ist zwar ebenfalls die pauschale Kirchensteuer zulässig. Jeder einzelne Arbeitnehmer, der nicht Mitglied einer Kirche ist, kann aber verlangen, keine Kirchensteuer zu entrichten (BFH 12/94). Dann muss für sämtliche Arbeitnehmer jeweils entsprechend ihrer Kirchenmitgliedschaft der individuelle Kirchensteuersatz auf die Pauschalsteuer angewandt werden.
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