Ab 01.01.2005 ist das Steuerprivileg der Pauschalversteuerung nach 40b EStG für Neuverträge weggefallen. Bei Altverträgen (vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherung), die die Voraussetzungen für die nachgelagerte Besteuerung nach § 3 Nr. 63 nicht erfüllen oder auf Antrag, ermöglicht der Gesetzgeber einen Bestandsschutz (Beibehaltung der Pauschalversteuerung der Beiträge nach §40b EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dieser Bestandsschutz auch, wenn der Vertrag zukünftig erhöht wird. Erfüllt die Direktversicherung die Voraussetzungen für die nachgelagerte Besteuerung nach § 3 Nr. 63 kann der Arbeitnehmer den Bestandsschutz nur erhalten, wenn er auf eine steuerfreie Verwendung seiner Beiträge verzichet.
Der Verzicht muss spätestens bis zum 30.06.2005 von dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt werden, da ansonsten die neue Förderung rückwirkend ab Januar 2005 gilt. Der Verzicht gilt jeweils für die Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss bis zur ersten Beitragsfälligkeit ein erneuter Verzicht erklärt werden.
Für Altverträge mit Bestandsschutz gilt:
Die Besteuerung der Beiträge beim Arbeitnehmer ist in §40, 40b EStG und LStR 129 geregelt.
Beiträge zu einer Direktversicherung sind Arbeitslohn, und gehören daher zu dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmer. Dies ist unabhängig von der Höhe der Beiträge und setzt nur voraus, dass der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt ist.
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber möglich:
Der Pauschalsteuersatz beträgt (Stand 2004) 20%. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und pauschale oder individuelle Kirchensteuer.
Der pauschalbesteuerungsfähige Beitrag beträgt bis zu 1752 € jährlich. Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann dieser Betrag doppelt ausgeschöpft werden (er gilt nicht pro Arbeitnehmer, sondern pro 1. Dienstverhältnis; 129(9) LStR).
Bei einer Rückdatierung (die zur Vermeidung einer teilweisen Kapitalertragsteuerpflicht nicht über 3 Monate betragen sollte) muss die Gesamtheit der in einem Kalenderjahr fälligen Beiträge unterhalb dieser Grenze liegen Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung.
siehe auch
Direktversicherung - Durchschnittsbildung und Direktversicherung - Vervielfältigungsregelung
Beitragsteile über der Pauschalversteuerungsgrenze sind vom Arbeitnehmer als Einkommen zu versteuern; diese Beitragsteile können im Rahmen von Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber führt die zu zahlende Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt an das Finanzamt ab. Die Pauschalsteuer kann mit den Direktversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber als betrieblicher Aufwand steuerlich geltend gemacht werden (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber)
Steuerschuldner der Pauschalsteuer ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann sie deshalb nicht von seiner Steuerschuld oder seinem zu versteuernden Einkommen abziehen (EStG §40(3)), selbst wenn er sie bei einer Gehaltsumwandlung wirtschaftlich selbst trägt. Dies gilt seit 1.4.1999. Seit diesem Zeitpunkt vermindert eine vom Arbeitnehmer übernommene Pauschalsteuer auch nicht mehr die Bemessung seiner Sozialversicherungsbeiträge (siehe auch Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungsbeiträge).
Die Direktversicherung wird in die bisher schon für die Pensionskasse und den Pensionsfonds gültige Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG eingebunden:
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