Für den Sonderausgabenabzug privater Versicherungen, und
ist bei kapitalbildenden Lebensversicherungen, deren Todesfallschutz kleiner ist als die vereinbarte Erlebensfalleistung, während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages ein Todesfallschutz von mindestens 60% der insgesamt zu zahlenden Beiträge, ohne Beitragsteile für Berufsunfähigkeits- und Pflegeschutz, einzuhalten (BMF 6.12.1996; R 88 EStR). Dies ist auch nach Vertragsänderungen sicherzustellen, auch bei Dynamikvereinbarungen.
Diese Regelung gilt für Neuabschlüsse ab 1.4.1996. Bei Direktversicherungen gilt sie ab 1.1.1997 (vor 1.1.1997 galt 50%, vor 1.4.1994 galt 10% als Mindestanfangsschutz).
Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ist kein Todesfallschutz, jedoch sind die Mindestfristen für die Ausübung eines Kapitalwahlrechtes zu beachten.
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