Arbeitnehmer - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
0551 900 378 50
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Betriebliche Altersvorsorge > Lexikon > Arbeitnehmer
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Arbeitnehmer

Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und die Bestimmungen zum Steuerrecht und zum Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gelten für einen weiten Kreis von Personen, denen eine "Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" oder "als Entgelt für die Tätigkeit für das Unternehmen" (§ 17 BetrAVG) gemacht wurde.


Dies betrifft Arbeitnehmer im üblichen Sinn des Wortes:

  • Arbeiter, Angestellte und Auszubildende,
  • auch Teilzeitkräfte;
  • auch Führungskräfte,
  • leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften;
  • auch sonstige Personen, die überwiegend für ein Unternehmen tätig sind, z.B. arbeitnehmerähnliche Selbständige,
  • freie Mitarbeiter, Heimarbeiter, selbständige Handelsvertreter,
  • Wirtschaftsprüfer, Anwälte.

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gelten als Arbeitnehmer. Aufgrund ihrer teilweisen Eigentümerstellung gelten allerdings zusätzliche Anforderungen, insbesondere für die steuerliche Geltendmachung von Versorgungszusagen. Für den gesetzlichen Insolvenzschutz findet sich eine genaue Abgrenzung im Merkblatt des PSV: siehe Insolvenzsicherung - Merkblatt 300/M1 zum Geltungsbereich des BetrAVG des Trägers der Insolvenzsicherung.


Bei einer betrieblichen Altersversorgung müssen - obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt - nicht einbezogen werden:

  • Aushilfen,
  • Kurzfristig Beschäftigte (Zweimonats- bzw. 50-Tageregelung)
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte (325 Euro-Regelung).

Inhaber, Mitinhaber, Einzelunternehmer, Mitunternehmer bei Personengesellschaften fallen nicht unter die Vorschriften des BetrAVG. Dies gilt auch für Selbständige oder Freiberuflich Tätige, die sich eine eigene Versorgung aufbauen wollen, auch für angestellte Mitarbeiter von Personengesellschaften, die gleichzeitig Gesellschafter oder Mitinhaber sind.


Alle diese Personen haben beispielsweise keinen gesetzlichen Anspruch auf unverfallbare Anwartschaften oder auf Insolvenzsicherung. Versorgungszusagen für diese Personen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Der Aufwand für solche Versorgungszusagen wird steuerlich als Gewinnverteilung, also als zu versteuerndes Einkommen des Versorgungsanwärters gewertet. Selbst Versorgungszusagen für den mitarbeitenden Ehegatten eines Einzelunternehmers mit eingeschlossener Rente für den Hinterbliebenen (in diesem Fall also für den Unternehmer) werden steuerrechtlich nicht anerkannt (Nr.41 EStR).


Wegen ihrer Nähe zu Eigentümern gelten für Ehegatten solcher Personen zusätzliche Anforderungen für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen (siehe Arbeitnehmer-Ehegatten).


Nicht in den Geltungsbereich der Arbeitnehmerbestimmungen fallen außerdem:

  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten, Zivildienstleistende, Entwicklungshelfer.

Für Versorgungszusagen des öffentlichen Dienstes gelten die arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen des BetrAVG. Der gesetzliche Insolvenzschutz findet keine Anwendung, soweit der Bund, die Länder oder die Gemeinden die Zahlungsfähigkeit sichern (§17 BetrAVG).



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 50
Kontakt
Newsportal